Folgende Frage stellt sich mir bei der Abrechnung eines Berufungsverfahrens:
Beiordnung erfolgte Mai 2013.
Urteil November 2013
Berufungseinlegung November 2013
Berufungsverhandlung Januar 2014
KfA ebenfalls Januar 2014.
Da die Beiordnung für alle Instanzen wirkt Abrechnung nach altem Recht
ODER
gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 RVG:
Übergangsvorschrift
(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Das Rechtsmittel wurde ja erst nach der Gesetzesänderung eingelegt.......
Dazu finde ich weder eine konkrete Aussage noch ein Fallbeispiel....nur Behauptungen
![Winken ;-)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Für Hilfe und Erfahrungen wäre ich sehr dankbar!!
Viele Grüße
Betzman