Hey Leute,
wir haben nach Titulierung der Forderung und vor Einreichung des Zwangsvollstreckungsauftrags eine Abfrage im Vollstreckungsportal gemacht. Das Ergebnis hat die ZV hinfällig gemacht.
Kann ich jetzt für diese Abfrage eine 3309 verlangen? Oder bekommt man die nur für die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses?
Lieben Dank
LG
Zwangsvollstreckungsgebühr für Abfrage Vollstreckungsportal
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn der Mdt. euch ZV-Auftrag erteilt hat, dann würde ich hier von einer vorbereitenden Maßnahme zur Zwangsvollstreckung ausgehen und eine 0,3 nach 3309 VV RVG abrechnen und wenn man es genau nimmt, müsste man dann noch differenzieren, ob der Mdt. zunächst nur eine Vermögensauskunft des Schuldners haben wollte (dann wäre ggfs. der Gegenstandswert auf max. 2.000,00 € zu begrenzen) oder er Euch auch schon mit der Sach-/Forderungspfändung beauftragt hat, dann wäre § 25 Abs. 4 RVG nicht zu berücksichtigen.