Hallo, wir haben unseren Mandanten gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber außergerichtlich bei der Herausgabe der Unterlagen und rückständigen Lohn vertreten.
Sind dies zwei verschiedene Angelegenheiten? Ich würde eine 1,3 GG aus dem letzten Bruttolohn abrechnen. Für einen Tipp wäre ich Euch dankbar.
Viele Grüße haribo
außergerichtliche Tätigkeit im Arbeitsrecht
- Adora Belle
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Eine Angelegenheit, zwei Gegenstände.