Ich sag neues RVG, Gericht sagt altes RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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McTeddyx3
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#1

21.02.2014, 08:52

Huhuuu muss mal eben kurz vorm Wochenende stören.

unzwar. Ich habe in einem Seminar zum Thema neues Gebührenrecht ab 1.08.2013 gelernt, dass die Entscheidung, ob neues oder altes RVG, mit dem Zeitpunkt des KLAGEAUFTRAGES zusammen hängt.

Soooo bisher hat das auch immer alles geklappt wenn ich mich danach gerichtet habe. Egal ob bei Verischerungen, gegnern oder Gerichten...

Meine eigentliche Frage ist:

Wir haben am 08.10.2013 eine Klage eingereicht. PKH wurde bewilligt. Wir waren aber vorab schon außergerichtlich (mit beratungshilfe) tätig.

Nunja. ich habe jetzt die PKH Abrechnung nach neuem Gebührenrecht gemacht. Gericht schreibt jetzt, dass dies falsch ist und ich solle bitte nach den alten Gebühren abrechnen....

habe ich was verpasst?...ich bin gerade total durcheinander O.O....Chefin ist auch verwirrt.

HIIILFFFEEEEEEE :lol:

Lg, McTeddyx3 :huepf
ich putz' hier nur
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Tigerle
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#2

21.02.2014, 09:04

Also ich würde auch sagen, dass Ihr nach neuem Recht abrechnen könnt. Ihr habt ja schließlich den Klageauftrag erst später erhalten. Es ist egal, ob Ihr vorher außergerichtlich tätig ward. Ich würde das entsprechend ans Gericht schreiben.
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#3

21.02.2014, 09:06

Nein, hast nichts verpasst. Es kommt auf den unbedingten Auftrag an und der wird wohl erst nach dem 01.08. erteilt worden sein. Also einfach dem Gericht § 60 RVG zitieren und mitteilen, wann der unbedingte Auftrag erteilt wurde.
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#4

21.02.2014, 16:10

17


§ 60 RVG
Übergangsvorschrift

(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
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