Entschädigung nach § 22 JVEG für AN nachweisen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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anwaltsliebling
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#1

20.02.2014, 08:28

Guten Morgen,

wir haben einen Kostenausgleichsantrag gestellt und gleichzeitig Parteikosten für unseren Mandanten nach § 22 JVEG i. H. v. 21,00 €/Std. (insgesamt 5 Stunden) und Fahrtkosten geltend gemacht.
Der Rechtspfleger fordert nun auf, diese Kosten zu spezifizieren. Wie mache ich das? Ich habe jetzt erst einen Lohnzettel des Mandanten vorliegen, laut diesem ist ein Stundenlohn von (nur) 11,60 € angegeben. Demzufolge kann ich wohl auch nur diesen Stundensatz geltend machen, oder? Und füge ich zum Nachweis dann einen Lohnzettel bei?

Vielen Dank.
Grüßle
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Anahid
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#2

20.02.2014, 09:03

Du kannst ja nur dann Abwesenheitsgeld für den Mandanten verlangen, wenn er einen tatsächlichen Schaden hat. Fahrtkosten kannst Du zum Termin immer ansetzen. Aber Ausfall ist nachzuweisen. Wurde ihm denn der Lohn gekürzt für die Zeit? Wenn nicht, wo ist sein Schaden?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

20.02.2014, 13:53

Hm, das muss ich jetzt noch mal abklären, Mandant meint schon. Bin gespannt, was er mir erzählt.
Grüßle
Nora
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#4

21.02.2014, 16:04

Habe einen ähnlichen Fall. Allerdings ist der Mandant selbständiger Landwirt. Finde hierzu leider nichts. Gibt es da auch eine Pauschale ?
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#5

21.02.2014, 17:21

Das ist ja was ganz anderes. Der ist selbständig. Der Mandant von anwaltsliebling ist Angestellter. Für Selbständige kann man den Höchstsatz nach § 22 JVEG ansetzen (so u.a. OLG Hamm, Beschluß vom 15.12.2005, Az.: 4 Ws 357/05).
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