Kostenquotelung Kläger und Drittwiderbeklagter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nora74
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#1

18.02.2014, 12:49

Hallo Ihr Lieben,

ich hoffe, mir kann jemand von Euch weiterhelfen. Wir haben folgendes Urteil vorliegen:

Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 28 % und die Drittwiderbeklagte 72 %.

Wir vertreten die Drittwiderbeklagte. Wir haben nun einen Kostenausgleichsantrag gestellt, da meiner Meinung nach ja die Kosten zwischen Kläger und Drittwiderbeklagter gequotelt werden müssten. Der Rechtspfleger meint, wir könnten keinen Antrag stellen, da wir ja verloren hätten und eh zusammen mit der Klägerin die Kosten der Beklagten zu tragen hätten (Dass wir der Beklagten die Kosten erstatten müssen, ist mir schon klar....).

Zu den "Kosten des Rechtsstreits" gehören aber doch die Gerichtskosten und außgerichtlichen Kosten ALLER Parteien, oder sehe ich das falsch? Müssten nicht der Kläger und auch wir (für die Drittwiderbeklagte) einen Kostenausgleichsantrag stellen, damit ausgerechnet werden kann, wer wem wieviel zu erstatten hat? :?

Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure Hilfe!
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Anahid
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#2

18.02.2014, 12:54

Wenn Eure Mandantin einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat (auch wenn es der höhere ist und es deshalb unüblich ist, dass der Antrag von Euch gestellt wird), kannst Du selbstverständlich einen Kostenausgleichungsantrag stellen. Du beschleunigst damit halt eine Festsetzung gegen Deine Mandantin (was jetzt nicht im Interesse der Mandantin sein dürfte).

Schon unter dem Gesichtspunkt, das Zinsen auf einen festgesetzten Betrag erst mit Antragstellung anfallen, macht es keinen Sinn, auf diese Weise denjenigen, der berechtigt sein dürfte, zu einer schnelleren Antragstellung zu bewesen.

Schlussendlich wäre mir also keine Vorschrift bekannt, die besagen würde, dass nicht der unterlegene Part den Antrag zuerst stellen kann.
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#3

18.02.2014, 16:51

Moment mal: Wenn Kläger und Drittwiderbeklagte die Kosten zu unterschiedlichen Quoten zu tragen haben, dann gibt es keine Ausgleichung. Kläger und Drittwiderbeklagte sind auf der gleichen Prozessseite, nämlich auf Klägerseite. Eine Ausgleichung auf einer Prozessseite gibt es jedoch nicht. Einen Erstattungsanspruch hat hier allein die Beklagtenseite im Verhältnis der Quoten gegen beide Parteien auf Klägerseite. Der Rpfl. hat Recht!
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#4

18.02.2014, 18:03

Kommt jetzt dann m.E. doch auf den Sachverhalt an. Das müsste dann jetzt mal geklärt sein, wer wo ist. In Unfallsachen z.B. gilt das nicht unbedingt immer. Oder auch im Gesellschaftsrecht. Habe z.B. einen Rechtsstreit wo Klägerin die GbR ist und dann wird Drittwiderklage erhoben gegen die einzelnen Gesellschafter (ohne die GbR). In dem Moment sind Kläger und Drittwiderbeklagte auch nicht dieselbe Seite.
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#5

19.02.2014, 10:28

Erstmal vielen Dank für Eure Antworten!

Anahid, Du hast natürlich recht, es macht in diesem Fall keinen Sinn, den Kläger zu einer schnelleren Antragstellung zu bewegen. Das hatte ich zunächst nicht bedacht. :oops:

Also der Kläger und die Drittwiderbeklagte sind in diesem Fall auf derselben Seite. 13, weshalb gibt es dann keine Kostenquotelung zwischen Kläger und Drittwiderbeklagter? Kannst Du mir vielleicht sagen, wo ich das nachlesen kann? Das wäre toll... :D
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Anahid
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#6

19.02.2014, 10:36

Wenn die beiden auf einer Seite sind, dann passt das natürlich. Denn dann musst Du das sehen wie den Kostenausspruch "Die Kosten des Rechtsstreits träger der Kläger." In einem solchen Fall kann auch nicht der Kläger einen Kostenausgleichungsantrag stellen, da ja feststeht, dass er neben seinen Kosten die Kosten der Gegenseite und die Gerichtskosten zahlen muss.

Genauso ist das hier. Kläger und Drittwiderbeklagte zahlen neben ihren eigenen Kosten die Gerichtskosten und die Kosten des Beklagten. Wobei insoweit halt gequotelt ist. Aber da fallen dann eben auch für die Berechnung die eigenen Kosten des Klägers und die eigenen Kosten des Drittwiderbeklagten nicht rein.

Ich hoffe, ich hab das einigermaßen verständlich erklärt. Bild
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#7

19.02.2014, 13:47


Sonstiger OS

Zwischen mehreren Beklagten (oder Klägern) untereinander findet eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht statt.

LG Berlin, Beschl. v. 04.06.1982 – 82 T 48/82

Rpfleger 1982, 391 = JurBüro 1982, 1723 = juris (BORE 831258207)


Keine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen.

Zöller, ZPO, § 104 ZPO Rn. 21 Streitgenossen


Kläger und Drittwiderbekl. sind auf Klägerseite vertreten. Diese ist voll unterlegen und hat alle Beklagtenkosten zu tragen. Der Unterschied zu einem einzelnen Unterlegenen ist nur, dass sich hier die beiden Klägerseite-Unterlegenen die Beklagtenkosten im Verhältnis der Quotelung teilen.
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22.02.2014, 11:30

Vielen Dank! Ihr habt mir echt weitergeholfen! :thx :huepf
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#9

22.02.2014, 15:30

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