eaO und Hauptsache + Vergleich + Terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Badeschlappe26
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#1

18.02.2014, 11:37

Wenn dann alles geballt in einer Akte:

Habe hier was Tolles zum Abrechnen auf dem Tisch:

In einer Kindesunterhaltssache hatten wir die einstweilige Anordnung und die Hauptsache. Für beide Sachen gab es auswärts einen Termin - daher Terminsvertreter.

Im GT wurde durch den Vertreter ein Vergleich geschlossen, der neben der üblichen Zahlung und Kostenregelung auch bestimmt, dass die einstweilige Anordnung aufgehoben werden soll.

Das ganze ist ein Widerrufsvergleich, so dass wir jetzt mit dem Mandant klären sollen, ob der Vergleich so geschlossen werden kann. Dazu mag er natürlich auch wissen, was denn da an Kosten für uns uns Terminsvertreter und an Gerichtskosten so für ihn jetzt entsteht, wenn der Vergleich in Bestandskraft erwächst.

Klingt eigentlich nicht sooo schlimm - verzweifel hier aber grad dran. Folgende Idee:

STW: eaO 3.000 € Hauptsache: 20.000 €

eaO wir:
1,3 Verfahrensgebühr aus 3.000 €

Hauptsache wir:
1,3 Verfahrensgebühr aus 20.000 €
1,0 Einigungsgebühr aus 23.000 € (die würd ich uns geben, weil wir ja schließlich klären sollen, ob der Vergleich widerrufen werden soll)

eaO Terminsvertreter:
0,65 Verfahrensgebühr aus 3.000 €
1,2 Terminsgebühr aus 3.000 €

Hauptsache Terminsvertreter:
0,65 Verfahrensgebühr aus 20.000 €
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr aus 23.000 €

dazu je eine Gerichtsgebühr - einmal aus 3.000 € und einmal aus 20.000 €

Liege ich damit wenigstens so halbwegs richtig?
Es grüßt

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#2

18.02.2014, 11:43

Ich kann in Deiner Abrechnung keinen Fehler sehen und ja, ich würde auch 2 x EG abrechnen, da sowohl Terminsvertreter als auch Ihr beim Vergleichsabschluss mitwirkt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Badeschlappe26
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#3

18.02.2014, 11:52

Oh, danke dir für die schnelle Antwort! Dann war´s ja doch gar nicht so schwierig, wie ich dachte. :pfeif
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#4

18.02.2014, 12:55

Badeschlappe26 hat geschrieben:1,0 Einigungsgebühr aus 23.000 € (die würd ich uns geben, weil wir ja schließlich klären sollen, ob der Vergleich widerrufen werden soll)
die bekommst du aber nur, wenn der Vergleich nicht widerrufen wird. :wink:

Wie kommst du hier auf den Gegenstandswert von 23.000 €? der macht meiner Ansicht nach keinen Sinn. wenn du in der EA und in der HS jweils eine Einigungsgebühr ansetzt, kannst du die auch nur aus dem jeweiligen Wert nehmen.
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#5

18.02.2014, 12:56

Mist, ich sollte mal ordentlich lesen. :oops: mit den 23.000 € hast du natürlich recht. Mittagspause und Fragen beantworten, verträgt sich wohl grade nicht so gut. :pfeif
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Badeschlappe26
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#6

18.02.2014, 13:03

Dann hoppi Essen mit dir! :P

Nicht widerrufen ist klar. Die Widerrufsfrist ist auch nur für uns, weil wir ja samt Mandant nicht anwesend waren beim GT.
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