Hallo Ihr Lieben,
ich habe wie immer die hälftige GG mit eingeklagt. Nun schreibt mir das AG, dass die Inkassokosten aufgrund von § 254 BGB nicht erstattungsfähig sind und die Klage hinsichtlich dieser Kosten zurückgewiesen wird. Gleiches gilt für vorgerichtliche Anwaltskosten. Es wird übrigens das OLG Hamm von 2005 zitiert.
Habt ihr vielleicht Rechtsprechung für mich, um zu untermauern, dass diese Kosten sehr wohl erstattungsfähig sind? Zwei habe ich selbst schon gefunden. Ich würde aber gern noch mehr aufführen.
Liebe Grüße
§ 254 BGB Abweisung der außergerichtlichen Anwaltskosten
- Adora Belle
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Das kommt doch auf den konkreten Fall an.
Wir haben die Gegenseite mit außergerichtlichem Aufforderungsschreiben zur Zahlung aufgefordert und anschließend das Mahnverfahren eingeleitet.
- Liesel
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Klingt danach, als wäre das Gericht der Auffassung, daß eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht mehr notwendig war.
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Hat die Gegenseite evtl. bereits vor Eurer Beauftragung direkt ggü. Eurem Mandanten erklärt, nicht zahlen zu können/wollen? Wenn sowohl Inkasso- als auch vorgerichtliche RA-Kosten vom Gericht komplett rausgestrichen werden, ergibt sich normalerweise aus dem Sachverhalt, dass die vorgerichtliche Geltendmachung aus irgendwelchen Gründen nicht wirtschaftlich sinnvoll war und daher von der Gegenseite insoweit keine Erstattung verlangt werden kann. Unter bestimmten Umständen kann der Gläubiger dann nur die Kosten der gerichtlichen Geltenmachung erstattet verlangen.
Nein, das war nicht abzusehen. Ich schreibe bestimmt pro Woche 5 Anspruchsbegründungen und bekomme diese Kosten immer durch.
- AliceImWunderland
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Der Anspruch auf erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus § 15 a RVG. Wenn das Gericht in deinem Fall der Meinung ist, dass sie nicht erstattungsfähig sind, dann muss es irgend eine Begründung dafür geben. Z. B. dass bei der Beauftragung des RA die Gegenseite noch nicht in Verzug war o.Ä. Hat das AG die voraussichtliche Abweisung der GG begründet oder Hinweise gegeben?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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§ 15a RVG betrifft die Anrechnung, der Kostenerstattungsanspruch für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich i. d. R. aus § 280 i. V. m. §§ 286, 288 BGB. Dass die Gegenseite evtl. erst durch das Schreiben des RA in Verzug gesetzt wurde, ging mir auch durch den Kopf. Wenn aber alle Umstände tatsächlich für eine Kostenerstattungspflicht auch bzgl. der vorgerichtlichen Kosten sprechen sollten, dann würde ich wohl auf Rn 235 ff. zu § 1 im RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Auflage, verweisen und noch mal den Sachverhalt bzgl. der vorgerichtlichen Tätigkeit genau darlegen.
Die Rechnung war von September mit einer sehr kurzen Zahlungsfrist. Aufgefordert haben wir zwei Monate später.
Das AG weist auf nichts weiter hin, als das, was ich oben schon beschrieben habe: Die Inkassokosten sind aufgrund von § 254 BGB nicht erstattungsfähig.
Das AG weist auf nichts weiter hin, als das, was ich oben schon beschrieben habe: Die Inkassokosten sind aufgrund von § 254 BGB nicht erstattungsfähig.
vielleicht hilft Dir das ein bisschen weiter:
http://www.iww.de/fmp/aktuelle-gesetzge ... 013-f71035
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