Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO - Kostenfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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nixups
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#1

18.02.2014, 09:43

Liebe Forenmitglieder,

ich brächte bitte Eure Hilfe.

Gegen unseren Mandanten wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Hierauf wurde von uns eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO eingereicht.
Das Verfahren lief nur vor dem Landgericht und hat jetzt mit einem Vergleich sein Ende gefunden.

Meine Frage:

In der Kostenfestsetzung mache ich die Gebühren nach 3100 VV RVG ff. geltend. Die Gegenseite (Beklagte) hat dies auch beantragt, jedoch noch zusätzliche eine 0,3 Verfahrensgebühr 3309 VV RVG aufgrund der Tatsache, dass sie vor Beginn des Vefahrens vor dem Landgericht eine ZV-Maßnahme in Auftrag gegeben hat.

Die Gegenseite möchte nun in der Kostenfestzung 1,3 VVG, 1,2 TG, 1,0 EG und 0,3 VG.

Kann die Gegenseite zusätzlich zur 1,3 VVG eine 0,3 VVG geltend machen?

Viele Grüße
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AliceImWunderland
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#2

18.02.2014, 10:09

Die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO ist gegenüber der vorangegangenen ZV-Maßnahme eine eigene Angelegenheit. Das heißt, dass die 0,3 GEbühr bestehen bleibt.

Allerdings sehe ich das nicht so, dass man die 0,3 Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren des Klageverfahrens mit festsetzen lassen kann. Schließlich ist sie vor dem Verfahren angefallen und gehört zu den Kosten der ZV. Diese Kosten kann man separat festsetzen lassen.

Wenn du das nachlesen willst: RVG von Gerold Schmidt 21. Auflage Nr. 3309 VV Rd-Nr. 396.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
nixups
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#3

24.02.2014, 15:16

Vielen Dank :-)
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