außergerichtliche Gebühr nach Mahnverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
pepe
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#1

07.02.2014, 13:52

Hallo Zusammen,

Gläubiger G nimmt unseren Mandanten M auf Zahlung eines Betrages iHv 8000 € in Anspruch.

Da M nicht zahlt, leitet G selber das Mahnverfahren ein. Nun legen wir Widerspruch ein für M und schlagen G eine Ratenzahlung vor.

Da G aber unbedingt einen Titel will, verlangt er die Rücknahme des Widerspruchs. Ansonsten ist G mit der Ratenzahlung einverstanden.

Wir verweigern die Ratenzahlung.

Nun schaltet G RA L ein, der wiederholt nun die Bedingungen seines Mandanten und verlangt Erstattung einer 1,3 2300 Geschäftsgebühr.

Sehe ich das richtig, dass hier keine 2300 Geschäftsgebühr angefallen sein kann, weil wir uns ja schon im Mahnverfahren befinden?

:thx
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Anahid
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#2

07.02.2014, 15:09

Ja, sehe ich auch so. Gerichtliches Verfahren hängt in der Luft. Hier muss also über das Schicksal des nicht beendeten Verfahrens entschieden werden. Da ja durch RA L wohl noch keine Abgabe ans Streitgericht beantragt wurde, kann der m.E. nur eine 0,8 nach 3101 abrechnen.
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emmy83

#3

10.02.2014, 15:19

Dieses Problem hatte ich letztens auch. Dem RA ist das oftmals glaube ich gar nicht bewusst. Sie mühen sich ab, um noch eine vernünftige Ratenzahlung für den Mandant zu bekommen und bekommen nachher nicht mehr als die Gebühr für den Widerspruch. Das fällt unter den Bereich *Pech gehabt*, bei meiner Akte gab es gerade mal 32,50 €.
Tj
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#4

10.02.2014, 18:04

emmy83 hat geschrieben:Dieses Problem hatte ich letztens auch. Dem RA ist das oftmals glaube ich gar nicht bewusst. Sie mühen sich ab, um noch eine vernünftige Ratenzahlung für den Mandant zu bekommen und bekommen nachher nicht mehr als die Gebühr für den Widerspruch. Das fällt unter den Bereich *Pech gehabt*, bei meiner Akte gab es gerade mal 32,50 €.
Tj
Hmm....wenn er die Ratenzahlung hinbekommen hat, kann er aber doch einen Einigungsgebühr abrechnen. Das ist ja im Fall der Themenstarterin nicht der Fall. Da ist ja keine Einigung zustande gekommen bis jetzt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
emmy83

#5

11.02.2014, 09:44

Jaaa, wenn die Ratenzahlungsvereinbarun zustande kommt, das war bei uns aber leider auch nicht der Fall
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Tigerle
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#6

11.02.2014, 09:59

Anahid hat geschrieben:
emmy83 hat geschrieben:Dieses Problem hatte ich letztens auch. Dem RA ist das oftmals glaube ich gar nicht bewusst. Sie mühen sich ab, um noch eine vernünftige Ratenzahlung für den Mandant zu bekommen und bekommen nachher nicht mehr als die Gebühr für den Widerspruch. Das fällt unter den Bereich *Pech gehabt*, bei meiner Akte gab es gerade mal 32,50 €.
Tj
Hmm....wenn er die Ratenzahlung hinbekommen hat, kann er aber doch einen Einigungsgebühr abrechnen. Das ist ja im Fall der Themenstarterin nicht der Fall. Da ist ja keine Einigung zustande gekommen bis jetzt.
Wenn telefonische Besprechung der Angelegenheit stattfand fällt noch die Terminsgebühr an.
pepe
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#7

12.02.2014, 13:40

Erst einmal vielen :thx

Das Problem für den RA auf der Gegenseite ist ja, dass sein Mandant das Mahnverfahren selber eingeleitet hat. Er kann meiner Meinung nach derzeit gar keine Gebühren verlangen. Wenn er die Abgabe an das streitige Gericht beantragt, kann man über gerichtliche Gebühren sprechen. Und da würde ich mich fragen, ob er eine volle 3100 Gebühr bekommt, ober aber ob aufgrund des durch den Mandanten eingeleitete Mahnverfahren etwas anzurechnen ist?

Eine Vergleichsgebühr werden wir der Gegenseite nicht zukommen lassen, das ist teurer als sich verklagen zu lassen.
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#8

12.02.2014, 13:54

pepe hat geschrieben:Das Problem für den RA auf der Gegenseite ist ja, dass sein Mandant das Mahnverfahren selber eingeleitet hat. Er kann meiner Meinung nach derzeit gar keine Gebühren verlangen. Wenn er die Abgabe an das streitige Gericht beantragt, kann man über gerichtliche Gebühren sprechen. Und da würde ich mich fragen, ob er eine volle 3100 Gebühr bekommt, ober aber ob aufgrund des durch den Mandanten eingeleitete Mahnverfahren etwas anzurechnen ist?
Wo nimmst Du denn das her? :shock:

Selbstverständlich kann der jetzt beauftragte Rechtsanwalt der Gegenseite Gebühren nach Teil 3 RVG abrechnen. Wenn Widerspruch eingelegt wurde gegen den MB, aber noch kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wurde, verdient der zumindest mal die 0,8 nach 3101.

Wieso sollte sich der Anwalt auf seine Gebühren irgendwelche Tätigkeiten des Mandanten anrechnen lassen? Wo im RVG ist denn bitte davon die Rede?

Sorry, Du gibst an, dass Du Praktikantin bist. Aber Du schmeißt mit Ausdrücken herum, die alle (bis auf die Anrechnung von Tätigkeiten eines Mandanten) irgendwo vielleicht Sinn und Zweck machen, nur halt nicht in dem hier besprochenen Zusammenhang. Sowas wie Anrechnung etc. wird auch wohl eine Praktikantin noch nie gehört haben. Kannst Du vielleicht mal erklären, welche Art von Praktikum Du gerade machst?
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niva
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#9

12.02.2014, 13:58

pepe hat geschrieben: Er kann meiner Meinung nach derzeit gar keine Gebühren verlangen.
natürlich kann er Gebühren verlangen, wenn er tätig ist, nur ob es erstattungsfähig ist... die 3100 gibt nicht allein durch den Abgabeantrag.
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#10

12.02.2014, 14:00

Wenn bislang keine Abgabe an das Streitgericht erfolgte, verdient der Gegenanwalt mE die 3305. Das Mahnverfahren scheint ja bislang nicht beendet gewesen zu sein.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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