Hallo,
ich komme hier bzgl. des Gegenstandswertes nicht weiter
Unser Mandant hatte eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem gegnerischen RA geschlossen. Hierauf zahlte er monatlich brav seine Raten und war der Meinung, dass im August 13 die Forderung beglichen sei, was auch nach der Forderungsaufstellung, die er hatte stimmte. Er hatte jetzt die Herausgabe des Titels verlangt, die Gegenseite hatte dies verweigert, da die Forderung nicht vollständig beglichen sei.
Der RA kam dann zu uns und hat uns beauftragt, herauszufinden, was dort noch offen sei und die Gegenseite zur Herausgabe des Titels zu bewegen.
Letzendlich stellte sich heraus, dass in der ursprünglichen FA des Mandanten die GV-Kosten noch nicht enthalten waren. Mandant hat die Kosten dann bezahlt, Titel wird weiterhin nicht herausgegeben.
JEtzt meine Frage dazu:
Wie wirkt sich diese Tätigkeit zur Herausgabe auf den GW aus? Bisher habe ich nur den streitigen Wert (GV-Kosten) angesetzt. Ist die Herausgabeaufforderung noch werterhöhend?
Liebe Grüße
Gegenstandswert: Herausgabe Titel
- Anahid
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Meiner Meinung nach richtet sich der Streitwert nach dem Tenor des Titels. Denn das Interesse Deines Mandanten ist doch, dass genau aus diesem Titel keine Vollstreckung mehr betrieben wird.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- AliceImWunderland
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Sehe ich auch so. Für die Herausgabe eines Vollstreckungstitels - neben oder unabhängig von einer Klage nach § 767 ZPO - ist der Wert nach dem Grad der Gefahr eines Missbrauchs des Titels zu bestimmen (BGH AGS 04, 298).
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Dankeschön, da habe ich ja schon mal nen Ansatzpunkt.
@ Alice: Hast du auch ein konkretes Aktenzeichen zu der BGH-Entscheidung? Unter diesem Kürzel finde ich nichts
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- 13
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LS
Der Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Mißbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann.
BGH, Beschl. v. 09.06.2004 - VIII ZB 124/03
AGS 2004, 298 = FamRZ 2004, 1477 = NJW 2004, 2904 = BGHReport 2004, 1305 = JurBüro 2004, 540 = MDR 2004, 1253 = MietRB 2004, 316 = InVo 2004, 514 = RVGreport 2004, 357 = RVG-B 2005, 19 = Info M 2005, 50 = juris (KORE 313572004)
Der Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Mißbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann.
BGH, Beschl. v. 09.06.2004 - VIII ZB 124/03
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~ Grüßle ~
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