Entstehung der VV 5115 RVG (Verfahrensgebühr für Einstellung
Verfasst: 21.01.2014, 10:17
Hallo Leute,
wende mich wieder mal an Euch mit einer Spezialfrage. Folgender Sachverhalt
Mdt kam zu uns, da er ein Schreiben zur Anhörung bekommen hat. Er soll an einem Tag mit einem Firmenfahrwagen knapp 30 km/h zu schnell gewesen sein und dabei geblitzt worden sein.
Wir haben uns daraufhin für ihn legitimiert und haben um Akteneinsicht in die Bußgeldakte gebeten.
Kurze Zeit später wurde uns mitgeteilt, dass die Akte nicht entbehrlich ist, da die Ermittlungen noch laufen würden... nach einem Monat kam dann die Nachricht der Stadt, dass das Verfahren eingestellt wurde (nach § 170 Abs. 2 Stopp i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
Ich hab gegenüber der Rechtsschutz unseres Mandanten abgerechnet wie folgt:
5100 VV (Grundgebühr)
5103 VV (Verfahrensgebühr)
5115 VV (Verfahrensgebühr für Einstellung)
P. u. T.
MwSt.
Jetzt kam von der Versicherung der Einwand, dass doch gar keine Mitwirkung zur Einstellung unsererseits unternommen wurde.. wir hätten uns lediglich legitimiert und um Aktenübersendung gebeten, damit sei keine Tätigkeit entstanden, welches die Einstellungsgebühr 5115 VV rechtfertigen würde.
Nun die Frage an Euch alle. Ab wann entsteht die 5515? Haben wir das Recht, dass wir mit bloßer Legitimation für unseren Mandanten diese Gebühr auch abrechnen dürfen oder hätten wir dazu dies extra in das Legitimationsschreiben schreiben sollen (zur Erinnerung es ist KEIN Bußgeldbescheid ergangen.. es kam lediglich ein Brief, dass er zu der Sache angehört werden sollte.)
schon mal im Voraus.
PS. Paragraphenhinweise wären auch hilfreich (muss es ja nachher wieder an meinen Chef weiterleiten )
wende mich wieder mal an Euch mit einer Spezialfrage. Folgender Sachverhalt
Mdt kam zu uns, da er ein Schreiben zur Anhörung bekommen hat. Er soll an einem Tag mit einem Firmenfahrwagen knapp 30 km/h zu schnell gewesen sein und dabei geblitzt worden sein.
Wir haben uns daraufhin für ihn legitimiert und haben um Akteneinsicht in die Bußgeldakte gebeten.
Kurze Zeit später wurde uns mitgeteilt, dass die Akte nicht entbehrlich ist, da die Ermittlungen noch laufen würden... nach einem Monat kam dann die Nachricht der Stadt, dass das Verfahren eingestellt wurde (nach § 170 Abs. 2 Stopp i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
Ich hab gegenüber der Rechtsschutz unseres Mandanten abgerechnet wie folgt:
5100 VV (Grundgebühr)
5103 VV (Verfahrensgebühr)
5115 VV (Verfahrensgebühr für Einstellung)
P. u. T.
MwSt.
Jetzt kam von der Versicherung der Einwand, dass doch gar keine Mitwirkung zur Einstellung unsererseits unternommen wurde.. wir hätten uns lediglich legitimiert und um Aktenübersendung gebeten, damit sei keine Tätigkeit entstanden, welches die Einstellungsgebühr 5115 VV rechtfertigen würde.
Nun die Frage an Euch alle. Ab wann entsteht die 5515? Haben wir das Recht, dass wir mit bloßer Legitimation für unseren Mandanten diese Gebühr auch abrechnen dürfen oder hätten wir dazu dies extra in das Legitimationsschreiben schreiben sollen (zur Erinnerung es ist KEIN Bußgeldbescheid ergangen.. es kam lediglich ein Brief, dass er zu der Sache angehört werden sollte.)
schon mal im Voraus.
PS. Paragraphenhinweise wären auch hilfreich (muss es ja nachher wieder an meinen Chef weiterleiten )