Entstehung der VV 5115 RVG (Verfahrensgebühr für Einstellung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Yuri_chan_
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#1

21.01.2014, 10:17

Hallo Leute, :wink1
wende mich wieder mal an Euch mit einer Spezialfrage. Folgender Sachverhalt

Mdt kam zu uns, da er ein Schreiben zur Anhörung bekommen hat. Er soll an einem Tag mit einem Firmenfahrwagen knapp 30 km/h zu schnell gewesen sein und dabei geblitzt worden sein.

Wir haben uns daraufhin für ihn legitimiert und haben um Akteneinsicht in die Bußgeldakte gebeten.

Kurze Zeit später wurde uns mitgeteilt, dass die Akte nicht entbehrlich ist, da die Ermittlungen noch laufen würden... nach einem Monat kam dann die Nachricht der Stadt, dass das Verfahren eingestellt wurde (nach § 170 Abs. 2 Stopp i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Ich hab gegenüber der Rechtsschutz unseres Mandanten abgerechnet wie folgt:

5100 VV (Grundgebühr)
5103 VV (Verfahrensgebühr)
5115 VV (Verfahrensgebühr für Einstellung)
P. u. T.
MwSt.



Jetzt kam von der Versicherung der Einwand, dass doch gar keine Mitwirkung zur Einstellung unsererseits unternommen wurde.. wir hätten uns lediglich legitimiert und um Aktenübersendung gebeten, damit sei keine Tätigkeit entstanden, welches die Einstellungsgebühr 5115 VV rechtfertigen würde.

Nun die Frage an Euch alle. Ab wann entsteht die 5515? Haben wir das Recht, dass wir mit bloßer Legitimation für unseren Mandanten diese Gebühr auch abrechnen dürfen oder hätten wir dazu dies extra in das Legitimationsschreiben schreiben sollen (zur Erinnerung es ist KEIN Bußgeldbescheid ergangen.. es kam lediglich ein Brief, dass er zu der Sache angehört werden sollte.)

:thx schon mal im Voraus.

PS. Paragraphenhinweise wären auch hilfreich (muss es ja nachher wieder an meinen Chef weiterleiten ;-))
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Frau Cindy
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#2

21.01.2014, 10:21

Das steht in Nr. 5115: Durch die anwaltliche Mitwirkung ...
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#3

21.01.2014, 10:24

Frau Cindy hat geschrieben:Das steht in Nr. 5115: Durch die anwaltliche Mitwirkung ...

Genau das ist die Frage.. bedeutet unsere bloße Legitimation schon die anwaltliche Mitwirkung oder hätten wir dann erst einen Bußgeldbescheid haben müssen, damit wir gegen diesen Einspruch eingelegt haben.

Verstehst du was ich meine? Also durch was wird die Gebühr für die Einstellung ausgelöst?
Zuletzt geändert von Yuri_chan_ am 21.01.2014, 10:31, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

21.01.2014, 10:27

Nein, nur eine Akteneinsicht bedeutet keine Mitwirkung. Da hätte schon eine Einlassung zur Sache erfolgen müssen.
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#5

21.01.2014, 10:31

Wenigstens ein Einstellungsantrag ist erforderlich. Irgendwas, das auf die Erledigung des Verfahrens hingewirkt hat, förderlich für die Einstellung war. Da werden schon keine hohen Anforderungen gestellt, und die Tätigkeit muss auch nicht mal ursächlich für die Einstellung sein. Aber es reicht jedenfalls nicht, einfach nur mandatiert zu sein.
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