Kostenfestsetzung: Erstattungsanspruch ab der 101 Ablichtung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Toniontour
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#1

17.01.2014, 13:51

Hi,

prüfe hier gerade KFA der Gegenseite...ich hatte deren Kopierkosten moniert (Dokumentenpauschale) und das Gericht ist dem wohl mit dem Hinweis an die Gegenseite "das ein Erstattungsanspruch erst ab der 101. Ablichtung bestünde" gefolgt. Ich habe davon noch nichts gehört, jemand von Euch? Kann mir einer die zugrunde liegende Entscheidung oder so mal zeigen?

Hab auch schon versucht beim Gericht anzurufen - was der einfachste Weg war - leider bisland niemand erreicht.

Danke Euch und schicket WE!
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Pepsi
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#2

17.01.2014, 13:58

Wovon hast du noch nichts gehört? Das man Kopien erst ab der 101. erstattet bekommt? Steht doch in Nr. 7000 VV RVG
Toniontour
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#3

17.01.2014, 14:04

oh....hoppla... :pfeif lesen bildet! Danke....freitag halt :(
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#4

17.01.2014, 14:09

macht nix, ist nicht schlimm, dafür sind wir ja da :mrgreen:
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#5

31.01.2014, 13:21

Hallo,

dazu mal kurz... Ist vllt. ne blöde Frage, aber ich habe auch gerade einen KFA der Gegenseite hier liegen, in dem sowohl Ablichtungskosten als auch die Post- und Telekommunikationspauschale (20%) enthalten sind. Geht das? Oder muss ich mich entscheiden, ob ich voll abrechne oder pauschal? Mir ist so, als ginge nur eine der beiden Alternativen.

Vielen Dank
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Liesel
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#6

31.01.2014, 13:26

PTE und Kopiekosten sind getrennt zu behandeln.
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#7

31.01.2014, 13:27

ja, danke. hab ich jetzt schon rausgefunden.
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#8

02.02.2014, 18:53

Moin, die Vorschrift mit erst ab 101 Kopien ist anzuwenden, wenn die Kopien für die notwendige Unterrichtung des eigenen Mdt. sind.

LG Rechtsfachwirt Gerber
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#9

03.02.2014, 09:20

Woher nimmst du das denn?
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