Arbeitsgericht Vergleich Kündigung Zeugnis Abfindung RSV
Verfasst: 06.01.2014, 14:35
Hallo,
MDt hat jemanden fristlos gekündigt. AN hat KÜ-Schutzklage erhoben ( Nur Kündigung als ungerechtgfertig angegriffen, ohne LOhn etc)
vor dem Arbeitsgericht wurde folgender Vergleich abgeschlossen ( Auftrag erteilt nach 1.8.2013):
1. Parteien stimmen überein, dass Arbeitsverhältnis durch frsitlose Kündigung geendet hat
2. AG zhalt zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung nach § 9, 10 KSCHG in Höhe von 7.800 € brutto
3. AG erteilt ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis
4. Partein stimmen überein, dass Urlaubsnasprüche etc. im natura erfüllt sind.
Gericht beabsichtigt den Streitwert zum Zweck der anwaltlichen Gebührenabrechung für den KLageantrag auf 9.300 € ( Anm. von mir 3 faches Bruttogehalt) festzusetzten.
Zum Mehrwert des Vergleich wurde nichts geschrieben. Muss ich erst mal für die Rechtsschutzversicherung den Streitwert für den Vergleich und Klageantrag festsetzten lassen?
Ich würde wie folgt abrechnen
1. 1,3 Verfahrensgebühr aus 9300 €
2. 0,8 VG aus 3101 aus 10.900 € ( 7.800 € (Abfindung) plus 1 x Brutto 3100 € für das Zeugnis)
- § 15 III berücksichtigen
3. 1,2 Terminsgebühr aus 9.300 € plus 10.900 = 20.200 €
4. 1,0 Einigungsgebühr Nr 1003 aus 9.300 €
5. 1,5 Einigungsgebühr aus 10.900 €
- § 15 III berücksichtigen
6. Post- und Telekommunikationspauschale
Ist das richtig? Könnte man für die Urlaubsabgeltung auch noch was ansetzten?
DIe Rechtsschutzversicherung hat die Deckungszusage erst nach dem Gütetermin erteilt. Darin heißt es, dass bei einem Vergelich nur die Kosten im Umfang des Nachgebens gezahlt werden. Heißt dass, die würden die 1,0 Einigungsgebühr nicht bezahlen? Dann müsste ich die ja den Mandanten aufschlagen zzgl seiner Selbstbeteiligung? Oder wie macht ihr das?
Danke euch schonmal für Eure Hilfe
MDt hat jemanden fristlos gekündigt. AN hat KÜ-Schutzklage erhoben ( Nur Kündigung als ungerechtgfertig angegriffen, ohne LOhn etc)
vor dem Arbeitsgericht wurde folgender Vergleich abgeschlossen ( Auftrag erteilt nach 1.8.2013):
1. Parteien stimmen überein, dass Arbeitsverhältnis durch frsitlose Kündigung geendet hat
2. AG zhalt zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung nach § 9, 10 KSCHG in Höhe von 7.800 € brutto
3. AG erteilt ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis
4. Partein stimmen überein, dass Urlaubsnasprüche etc. im natura erfüllt sind.
Gericht beabsichtigt den Streitwert zum Zweck der anwaltlichen Gebührenabrechung für den KLageantrag auf 9.300 € ( Anm. von mir 3 faches Bruttogehalt) festzusetzten.
Zum Mehrwert des Vergleich wurde nichts geschrieben. Muss ich erst mal für die Rechtsschutzversicherung den Streitwert für den Vergleich und Klageantrag festsetzten lassen?
Ich würde wie folgt abrechnen
1. 1,3 Verfahrensgebühr aus 9300 €
2. 0,8 VG aus 3101 aus 10.900 € ( 7.800 € (Abfindung) plus 1 x Brutto 3100 € für das Zeugnis)
- § 15 III berücksichtigen
3. 1,2 Terminsgebühr aus 9.300 € plus 10.900 = 20.200 €
4. 1,0 Einigungsgebühr Nr 1003 aus 9.300 €
5. 1,5 Einigungsgebühr aus 10.900 €
- § 15 III berücksichtigen
6. Post- und Telekommunikationspauschale
Ist das richtig? Könnte man für die Urlaubsabgeltung auch noch was ansetzten?
DIe Rechtsschutzversicherung hat die Deckungszusage erst nach dem Gütetermin erteilt. Darin heißt es, dass bei einem Vergelich nur die Kosten im Umfang des Nachgebens gezahlt werden. Heißt dass, die würden die 1,0 Einigungsgebühr nicht bezahlen? Dann müsste ich die ja den Mandanten aufschlagen zzgl seiner Selbstbeteiligung? Oder wie macht ihr das?
Danke euch schonmal für Eure Hilfe