Festsetzung Kosten Unterbevollmächtigter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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gabrielle
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#1

19.12.2013, 16:27

Hallo Ihr Lieben,

habe eine Sache, in welcher wir vor dem Terminsort einen Unterbevollmächtigten beauftragt hatten. Der Schuldner hat kurz vor der mündlichen Verhandlung (ein Tag vorher) die Forderung komplett anerkannt, so dass der anberaumte Termin aufgehoben wurde. Der Unterbevollmächtigte hatte sich zwischenzeitlich mit der Untervollmacht zur Akte gemeldet.

Ich habe nun aufgrund des Anerkenntnisses die Festsetzung der Kosten wie folgt beantragt:

Kosten Hauptbevollmächtigter
1,3 Verfahrensgebühr
Auslagen
Mwst.

Kosten Unterbevollmächtiger
0,65 Verfahrensgebühr
Auslagen
Mwst.

Nun teilt das Gericht mit, dass eine Terminsvertretung nicht stattgefunden habe, da der Termin aufgehoben war. Auch war zum Termin niemand erschienen.

Ich bin der Meinung, dass die Kosten des UV mit festsetzungsfähig sind, da er sich ja zur Akte gemeldet hatte und die Untervollmacht dem Gericht vorgelegt hatte. Sehe ich das falsch? Ich meine, ich habe ja auch die Festsetzung der Terminsgebühr, die ja unstreitig nicht entstanden ist, beantragt.

Wäre toll, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet, da ich ggü. dem Gericht Stellung nehmen muss.

LG
gabrielle
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Adora Belle
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#2

19.12.2013, 16:32

Die Terminsgebühr entsteht doch durch das AU - allerdings bei Euch, nicht beim UBV. Für den UBV dürfte die 3401, 3405 in Höhe von 0,5 angefallen und erstattungsfähig sein.
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#3

19.12.2013, 16:34

Erstmal ist klarzustellen, dass ein Anerkenntnisurteil eine TG auslöst. Ob da einer beim Termin war oder nicht, ist völlig unerheblich. Von daher musst Du sogar beim HBV noch die TG ansetzen.

Wenn Ihr vom Gerichtsort weit genug weg seid, ist es selbstverständlich, dass auch die Kosten eines UBV erstattungsfähig sind. Wenn der Beklagte erst einen Tag vor dem Termin anerkennt, so sind auch diese Kosten erstattungsfähig. Schließlich könnt Ihr nicht mit der Beauftragung eines UBV bis zum Terminstag warten und der UBV muss sich zur Terminswahrnehmung ebenfalls in die Sache einlesen, etc., sodass die Gebühren erstattungsfähig sind. Dazu gibts auch Rechtsprechung. Hab ich aber grad nicht parat und auch keine Zeit zu suchen.
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gabrielle
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#4

20.12.2013, 09:07

:thx
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