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Widerklage nach 01.08.2013

Verfasst: 16.12.2013, 12:23
von marlix
Ich bin mir da etwas unsicher:
Es wurde vor dem 01.08.2013 Klage erhoben (Wert 12.000 €). Nach Korrespondenz Terminbestimmung auf November 2013. Mit Schriftsatz von 1 Tag vor Termin wird Widerklage (47.500 €) erhoben, der Schriftsatz als zugestellt im Termin übergeben. Verhandlung streitig. Verkündungstermin im Dezmeber 2013, worin Klage durchgeht und Widerklage zurück gewiesen wird. Beklagter/Widerkläger ist kostenlastig.
Bis zum 31.07.2013 wären die Streitwerte zusammengerechnet worden (anderer Gegenstand in Kklage und Widerklage) Wie ist das nach dem 01.08.2013?
Wird die Verfahrensgebühr für den RA gerennt berechnet, wegen des Zeitpunkt der Entstehung?
1,3 für Wert 12.000,00 (nach altem RVG)
1,3 für Wert 47.500,00 (nach neuem RVG)
und die Terminsgebühr?
1,2 Termin für Wert 59.500 nach alt oder neu RVG oder auch getrennt?
Kann mir da jemand helfen?

Re: Widerklage nach 01.08.2013

Verfasst: 16.12.2013, 12:26
von Anahid
Nein, alles zusammenrechnen und altes Recht anwenden. § 60 Abs. 2 RVG

Re: Widerklage nach 01.08.2013

Verfasst: 16.12.2013, 12:27
von marlix
ich glaube, ich habe einen Vergleichsfall im Forum gefunden: Es ist alles die gleiche Sache, wie die Klage. Also alles altes RVG?

Re: Widerklage nach 01.08.2013

Verfasst: 16.12.2013, 13:12
von marlix
Es hat sich da aber noch ein Problem aufgetan:

Es wäre noch der Gebühenanteil in gleicher Sache für das selbständige Beweissicherungsverahren zu berücksichtigen. Wie zieht am diesen Anteil von der 1,03 Verfahrensgebühr ab, wenn schon 0,65 für einen Anteil der geschäftsgebühr in gleicher Sache abgezogen wird. Also selbständiges Beweisverfahren Wert: 10.000
anschließendes Verfahren wie oben:
1,3 Verfahresngebühr Wert 59.500,00 altes Recht: 1459,90
- 0,65 (ausgeurteilter Wert vorprozessualer Anwaltsosten, nur zT gleiche Sache): -341,90
- ??? für Gebührenanteil aus Wert 10.000 € für selbständiges Beweissicherungsverfahren???????

Re: Widerklage nach 01.08.2013

Verfasst: 16.12.2013, 13:23
von Anahid
Die VG des Beweisverfahrens geht in der VG Hauptsache auf. Das ist nicht anders, als beim Mahnverfahren.

Also wie folgt:

1,3 VG nach 3100 aus 10.000 €
./. Anrechnung GG 0,65

1,3 VG nach 3100 aus 59.500,00 €
./. Anrechnung 1,3 VG aus 10.000,00 €