Hallo Zusammen! Über die Suche habe ich nichts passenden gefunden, daher das neue Thema.
Ich hab total das Problem mit dem Korrespondenzanwalt. In der Erstausbildung im Unterricht einmal dran vorbeigeflogen und danach jahrelang nie abgerechnet bastel ich mir nun eine Kostennote zusammen (ich hoffe, dass wir das im RefaW-Kurs noch mal durchnehmen werden).
Folgender Sachverhalt:
Wir haben zwei Akten. In beiden haben wir eine Stellungnahme zur Rechtslage abgegeben und ansonsten führen wir die Korrepondenz mit den Anwälten in Frankreich und Holland, die die dort stattfindenden Verfahren betreuen (Negative Feststellungsklage in Holland und Zahlungsklage in Frankreich).
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass ich für die Gutachten eine 2300 und für die geführte (und noch zu führende) Korrespondenz eine 3400 abrechnen kann, aber wahrscheinlich liege ich total falsch... Wie rechne ich hier denn richtig ab? :/
Vorneweg schon mal ein
Geschäftsgebühr und/oder Korrespondenzgebühr?
- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Die 3400 hört sich schonmal gut an. Bzgl. der 2300 kommt es auf den Auftrag an. Sofern zunächst eine Art "Beratung" im Hinblick auf die Rechtslage erfolgen sollte, kannst Du m.E. nicht die 2300 abrechnen. Da hätte dann eine Gebührenvereinbarung getroffen werden müssen. Da das nicht der Fall ist, würde ich hier den Ansatz des § 34 RVG sehen und dann würde die Gebühr in der 3400 aufgehen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.