Gegenstandswert Unterhalt
- Anahid
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Kommt darauf an. Ich bin mir nach Deinem Vortrag jetzt nicht so ganz sicher, ob nur für zwei Monate Unterhalt gefordert wurde. Dann wären natürlich auch nur 2 Monate für die Gegenstandswertberechnung anzusetzen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Und ich sehe grade, dass es auch um das Aufenthaltsbestimmungsrecht ging. Wir sollten bestätigen, dass unser Mandant damit einverstanden ist, dass der Sohn bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres bei der Mutter wohnt um dort die Ausbildung zu machen.
Wir haben dazu nur einen Satz geschrieben. Fließt das mit in den Streitwert und wenn ja wonach richtet sich hier der Betrag? Ich hab mit Familienrecht null am Hut und bekomm hier grad echt die Kriese
Ich weiß auch gar nicht, ob ich den Jahresbetrag für den Unterhalt nehmen kann, denn so wie ich das aus der Akte lese hätte unser Mandant nur Unterhalt bis zu Beginn der Ausbildung zahlen sollen. Ist der Sohn denn nicht auch weiterhin unterhaltsberechtigt, je nachdem wie hoch das Einkommen durch die Ausbildung dann ist?
Wir haben dazu nur einen Satz geschrieben. Fließt das mit in den Streitwert und wenn ja wonach richtet sich hier der Betrag? Ich hab mit Familienrecht null am Hut und bekomm hier grad echt die Kriese
Ich weiß auch gar nicht, ob ich den Jahresbetrag für den Unterhalt nehmen kann, denn so wie ich das aus der Akte lese hätte unser Mandant nur Unterhalt bis zu Beginn der Ausbildung zahlen sollen. Ist der Sohn denn nicht auch weiterhin unterhaltsberechtigt, je nachdem wie hoch das Einkommen durch die Ausbildung dann ist?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Das ist mir auch aufgefallenAnahid hat geschrieben:Kommt darauf an. Ich bin mir nach Deinem Vortrag jetzt nicht so ganz sicher, ob nur für zwei Monate Unterhalt gefordert wurde. Dann wären natürlich auch nur 2 Monate für die Gegenstandswertberechnung anzusetzen.
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Das ABR hat gerichtlich, wie auch das gesamte Sorgerecht, einen Wert von 3.000 EUR, §45 Abs.1 FamGKG.
Wenn es hier nur um die bloße Bestätigung geht, ohne dass das ABR tatsächlich im Streit stand, fände ich den Ansatz eines Wertes an sich nicht gerechtfertigt. Ihr wart ja wohl lediglich Schreibhilfe, wenn ich das richtig interpretiere. Wenn es nicht ohne geht, würde ich eine 0,3 GG für ein einfaches Schreiben berechnen.
Wenn es hier nur um die bloße Bestätigung geht, ohne dass das ABR tatsächlich im Streit stand, fände ich den Ansatz eines Wertes an sich nicht gerechtfertigt. Ihr wart ja wohl lediglich Schreibhilfe, wenn ich das richtig interpretiere. Wenn es nicht ohne geht, würde ich eine 0,3 GG für ein einfaches Schreiben berechnen.
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Also ich hab jetzt den Mindestunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle i.H.v. 460,00 € genommen (Sohn ist 17 Jahre) und das x 2 = 920,00 €.
In dem Schriftsatz der Gegenseite wurde auch darauf hingewiesen, dass unser Mandant der Kindergeldkasse mitteilen soll, dass das Kindergeld ab sofort an die Mutter des Sohnes gezahlt wird. Muss ich das Kindergeld noch in Abzug bringen bei dem Mindestunterhalt von 460,00 €?
In dem Schriftsatz der Gegenseite wurde auch darauf hingewiesen, dass unser Mandant der Kindergeldkasse mitteilen soll, dass das Kindergeld ab sofort an die Mutter des Sohnes gezahlt wird. Muss ich das Kindergeld noch in Abzug bringen bei dem Mindestunterhalt von 460,00 €?
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Ja das erscheint mir jetzt auch etwas zu viel des Guten. Wir haben wirklich nur einen Satz dazu geschrieben und es ging im Großen und Ganzen um das Thema Unterhalt und die Darlegung der Einkünfte unseres Mandanten.Adora Belle hat geschrieben:Das ABR hat gerichtlich, wie auch das gesamte Sorgerecht, einen Wert von 3.000 EUR, §45 Abs.1 FamGKG.
Wenn es hier nur um die bloße Bestätigung geht, ohne dass das ABR tatsächlich im Streit stand, fände ich den Ansatz eines Wertes an sich nicht gerechtfertigt. Ihr wart ja wohl lediglich Schreibhilfe, wenn ich das richtig interpretiere. Wenn es nicht ohne geht, würde ich eine 0,3 GG für ein einfaches Schreiben berechnen.
Die Gegenseite hatte zwar erwähnt, dass sie für das verbleibende Jahr noch einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einreichen müssten, sollte unser Mandant damit nicht einverstanden sein, aber es gab ja keinen Streit darüber, also würde ich das außen vor lassen!
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Wenn das Kindergeld komplett an die Mutter geht, wäre der Hälftebetrag auf den Unterhalt anzurechnen, richtig.Coco Lores hat geschrieben:Also ich hab jetzt den Mindestunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle i.H.v. 460,00 € genommen (Sohn ist 17 Jahre) und das x 2 = 920,00 €.
In dem Schriftsatz der Gegenseite wurde auch darauf hingewiesen, dass unser Mandant der Kindergeldkasse mitteilen soll, dass das Kindergeld ab sofort an die Mutter des Sohnes gezahlt wird. Muss ich das Kindergeld noch in Abzug bringen bei dem Mindestunterhalt von 460,00 €?
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Vielen vielen Dank!Anahid hat geschrieben:Wenn das Kindergeld komplett an die Mutter geht, wäre der Hälftebetrag auf den Unterhalt anzurechnen, richtig.Coco Lores hat geschrieben:Also ich hab jetzt den Mindestunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle i.H.v. 460,00 € genommen (Sohn ist 17 Jahre) und das x 2 = 920,00 €.
In dem Schriftsatz der Gegenseite wurde auch darauf hingewiesen, dass unser Mandant der Kindergeldkasse mitteilen soll, dass das Kindergeld ab sofort an die Mutter des Sohnes gezahlt wird. Muss ich das Kindergeld noch in Abzug bringen bei dem Mindestunterhalt von 460,00 €?
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Wir haben Unterhaltsansprüche für eine Mandantin gegenüber ihrem Vater geprüft. Im Ergebnis ist der Vater nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.
Wie wäre hier der Gegenstandswert? Auffangwert von EUR 500,00 habe ich gelesen??
Danke
Wie wäre hier der Gegenstandswert? Auffangwert von EUR 500,00 habe ich gelesen??
Danke