Geschäftsgebühr Klageantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sveta

#1

26.11.2013, 11:07

Hallo alle,
ich habe hier zu nur ältere Threads gefunden, daher frage ich vorsichtshalber noch mal nach:
1. Wir wollen eine Geschäftsgebühr im Klageantrag geltend machen. Ist es richtig, die "nicht anrechenbare Geschäftsgebühr", also die hälftige Gebühr, im Klageantrag zu formulieren?
2. Die Geschäftsgebühr ist vor dem 01.08.2013 entstanden. Ich würde daher diese nach den alten Gebührenwerten berechnen.

Danke für kurze Hinweise, ob meine Vorgehensweise richtig ist.
Sveta
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Kasimir1603
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#2

26.11.2013, 11:09

Du kannst die hälftige GG einklagen, dann musst Du später - je nach Ausgang des Verfahrens - keine Anrechnung mehr im KFA vornehmen. Wenn Du die volle GG einklagst, musst Du später in einem KFA entsprechende Anrechnung vornehmen.
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken

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#4

26.11.2013, 11:10

Wir nehmen in den Klageantrag immer die volle Geschäftsgebühr rein. Und machen dann bei der Kostenfestsetzung die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr. Also wie auch im gerichtlichen Mahnverfahren. Dort nimmst du ja die volle Geschäftsgebühr mit rein und das Gericht macht die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#5

26.11.2013, 11:11

Sollte das Verfahren im Rahmen eines Vergleichs enden, bitte drauf achten, dass hinsichtlich der eingeklagten GG dann ein Passus mit reingenommen wird. Wird sehr häufig vergessen :wink:
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Sveta

#6

26.11.2013, 11:17

Du meinst, dass die Geschäftsgebühr erstattet werden muss?

Noch eine andere Frage: Mein Chef möchte die Gebühren mit Mehrwertsteuer in den Klageantrag aufnehmen. Da aber der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, denke ich, können wir nur die Erstattung der Nettokosten verlange, oder?
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Kasimir1603
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#7

26.11.2013, 11:21

ja, wenn Mdt. vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann nur netto. Dem Mdt. ist dann ja auch nur der Nettoschaden entstanden. Die Mwst. hat er sich ja vom Finanzamt im Rahmen der Vorsteuer zurückgeholt. Also nur Nettobetrag einklage
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#8

26.11.2013, 11:22

achja und auch ja bzgl. Deiner Nachfrage in #6, satz 1 :lol:
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