Miteinklagen der vollen Geschäftsgeb.bei Drittschuldnerklage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anton79
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#1

17.11.2013, 13:18

Hi,

ich bin nicht mehr auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung bzgl. der Geschäftsgebühr.

Ich bin noch auf dem Stand, dass die Geschäftsgebühr entweder halb mitgeingeklagt werden kann und dann im Festsetzungsverfahren die ganze Verfahrensgebühr festgeetzt wird oder
als 2. Möglichkeit , dass man die ganze Geschäftsgebühr miteinklagt und dann nur eine halbe Verfahrensgebühr festsetzen lassen kann.

Ist das immer nochso?

Ich muss eine Klage gegen einen Drittschuldner vorbereiten.

Ich will die volle Geschäftsgebühr miteinklagen, die dadurch entstanden ist, dass der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nicht abgegeben hat und wir diesen dann 2 mal unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert haben, leider fruchtlos.

Habt ihr ein Mustertext, wie ihr die Gerschäftsgebühr miteinklagt und vor allem wi begründet ihr das in der Klage? ISt diese mit Verzug gem. § 286 BGB zu begründen?
Was schreibt ihr da?

Liebe Grüße

Anton
sansibar
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#2

18.11.2013, 16:16

Ich hab schon ein Problem mit dem ENTSTEHEN der Geschäftsgebühr nach deiner Sachverhaltsschilderung: Ihr wart doch in der ZV und da entsteht doch nur die 3309, würde ich sagen. Die könntet ihr mit einklagen.
Im Übrigen ist der Stand hinsichtlich der Geschäftsgebühr generell noch so wie du es kennst. Begründung muss Verzug sein, weil sie sonst nicht erstattungsfähig ist.
Grüße - sansibar
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Frau Cindy
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#3

18.11.2013, 16:30

Evtl. hilft das weiter.

Vollstreckungspraxis Drittschuldnerklage:
Praxishinweis: Eventuelle Anwaltskosten eines solchen außergerichtlichen Aufforderungsschreibens nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach § 840 ZPO muss der Drittschuldner weder aus Verzugsgesichtspunkten noch aus deliktischer Einstandsverpflichtung erstatten (BGH Rpfleger 06, 480; VE 07, 29). Folge: Obwohl dem Anwalt aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung ein gesonderter Gebührenanspruch nach Nr. 2300 RVG-VV entstanden ist, bleibt der Gläubiger als Auftraggeber hierauf sitzen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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Anton79
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#4

18.11.2013, 16:37

hi sansibar,

jo waren in der zv gg. den schuldner, er die geschäftsgebühr ist ja durch die aufforderung an den drittschuldner entstanden!

wegen der ggeb. :
immernoch wahlmöglich der vollen oder halben geschäftsgebühr, dann jat sich da ja in den letzren 4 jahren michts
getan!

herzl. dank f. deine Antwort, sansi ;-)
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#5

19.11.2013, 11:19

Frau Cindy hat geschrieben:Evtl. hilft das weiter.

Vollstreckungspraxis Drittschuldnerklage:
Praxishinweis: Eventuelle Anwaltskosten eines solchen außergerichtlichen Aufforderungsschreibens nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach § 840 ZPO muss der Drittschuldner weder aus Verzugsgesichtspunkten noch aus deliktischer Einstandsverpflichtung erstatten (BGH Rpfleger 06, 480; VE 07, 29). Folge: Obwohl dem Anwalt aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung ein gesonderter Gebührenanspruch nach Nr. 2300 RVG-VV entstanden ist, bleibt der Gläubiger als Auftraggeber hierauf sitzen.
:thx für den Link.
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#6

02.12.2013, 09:19

:thx ebenfalls für den Link
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