Hallo
Folgender Sachverhalt:
Wir vertreten Antragsteller im selbständigen Beweissicherungsverfahren. Gutachten fiel zu unseren Ungunsten aus. Klage werden wir also nicht erheben.
Antragsgegner verlangt nunmehr gerichtliche Gebühren.
Hinter Mdt. steht eine RS, die aber nur zahlen will, wenn Kosten gerichtlich festgesetzt werden.
Kann der Antragsgegner im Beweissicherungsverfahren, wenn keine Hauptsache anhängig gemacht wird, eine Kostenentscheidung herbei führen?
Für mich stellt sich das so dar, dass nunmehr Antragsgegnerseite beantragt, dass uns eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wird, die verstreicht, und dann kann er innerhalb des Beweissicherungsverfahrens die Kostenentscheidung herbei führen.
Richtig? Falsch?
Danke im Voraus