Anrechnung aus der 3100

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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kleine-Flocke
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#1

11.11.2013, 15:08

noch so ein doofes Ding:

Erste Rechnung:
2,0 Geschäftsgebühr aus 24.984,45 €

Endabrechnung:
Gegenstandswert: 24.984,45 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 13.490,67 €) 845,00 €
0,8 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3101 VV RVG (Wert: 11.498,78 €) 179,40 €
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,30 aus Wert 24.989,45 € berücksichtigt -
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,75 (Wert: 11.498,78 €)
(hier müsste doch die Anrechnung aus der 3100 (13.490.,67) berechnen!) -453,00 €
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG 945,60 €
1,0 Einigungsgebühr (gerichtl. Verfahren) gem. Nr. 1003 VV RVG (Wert: 13.490,67 €) 650,00 €
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (Wert: 11.498,78 €) 532,00 €
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,50 aus Wert 24.989,45 € berücksichtigt -
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 2.719,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 516,61 €
Gesamtbetrag 3.235,61 €

Hier ist mein Problem, aus welchem Wert muss ich die Anrechnung machen, aus den 11.498,78€ (vorzeitige Beendigung) oder den 13.490,67 € (weitere Forderung)

ich vermisse BRAGO :cry: :wink:
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niva
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#2

11.11.2013, 15:11

machs dir doch nicht so kompliziert. :wink:
kleine-Flocke hat geschrieben:
Erste Rechnung:
2,0 Geschäftsgebühr aus 24.984,45 €
abzgl. 0,75 Anrechnung aus 24.984,45 €

und dann deine 2. Rg. ohne Anrechnung.

wg. dem Gegenstandswert deiner Terminsgebühr: über die 11.498 € wurde nicht im Termin verhandelt?
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kleine-Flocke
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#3

11.11.2013, 15:43

Das Problem ist, dass die erste Rechnung bereits verschickt ist :cry:
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Anahid
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#4

11.11.2013, 17:59

kleine-Flocke hat geschrieben:

Erste Rechnung:
2,0 Geschäftsgebühr aus 24.984,45 €

Endabrechnung:
Gegenstandswert: 24.984,45 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 13.490,67 €) 845,00 €
0,8 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3101 VV RVG (Wert: 11.498,78 €) 179,40 €
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,30 aus Wert 24.989,45 € berücksichtigt -
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,75 (Wert: 11.498,78 €)
(hier müsste doch die Anrechnung aus der 3100 (13.490.,67) berechnen!) -453,00 €

Hier ist mein Problem, aus welchem Wert muss ich die Anrechnung machen, aus den 11.498,78€ (vorzeitige Beendigung) oder den 13.490,67 € (weitere Forderung)
Die Anrechnung muss in Höhe einer 0,75 Gebühr aus 24.984,45 € erfolgen. So wie ich das sehe, seid Ihr vorgerichtlich wegen der ganzen Forderung tätig gewesen. Gerichtlich wurde dann nur ein Streitwert von 13.490,67 € geltend gemacht und sich im Endeffekt dann doch über den Gesamtbetrag von 24.984,45 € verglichen.

Die GG ist gem. Vorbemerkung 3 Nr. 4 auf die VG eines gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dazu gehört sowohl die VG Nr. 3100, als auch die VG Nr. 3101. Also Anrechnung 0,75 aus Wert 24.984,45 €.
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#5

12.11.2013, 08:05

Anahid hat geschrieben:
kleine-Flocke hat geschrieben:

Erste Rechnung:
2,0 Geschäftsgebühr aus 24.984,45 €

Endabrechnung:
Gegenstandswert: 24.984,45 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 13.490,67 €) 845,00 €
0,8 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3101 VV RVG (Wert: 11.498,78 €) 179,40 €
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,30 aus Wert 24.989,45 € berücksichtigt -
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,75 (Wert: 11.498,78 €)
(hier müsste doch die Anrechnung aus der 3100 (13.490.,67) berechnen!) -453,00 €

Hier ist mein Problem, aus welchem Wert muss ich die Anrechnung machen, aus den 11.498,78€ (vorzeitige Beendigung) oder den 13.490,67 € (weitere Forderung)
Die Anrechnung muss in Höhe einer 0,75 Gebühr aus 24.984,45 € erfolgen. So wie ich das sehe, seid Ihr vorgerichtlich wegen der ganzen Forderung tätig gewesen. Gerichtlich wurde dann nur ein Streitwert von 13.490,67 € geltend gemacht und sich im Endeffekt dann doch über den Gesamtbetrag von 24.984,45 € verglichen.

Die GG ist gem. Vorbemerkung 3 Nr. 4 auf die VG eines gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dazu gehört sowohl die VG Nr. 3100, als auch die VG Nr. 3101. Also Anrechnung 0,75 aus Wert 24.984,45 €.

so sehe ich es auch. Es ist ja in deinem Fall auch keine vorzeitige Beendigung, sondern die Differenzverfahrensgebühr. Prüfe auch Deine Terminsgebühr, wurde im Termin nicht auch über die nicht anhängigen Ansprüche verhandelt, d.h. über den Teil über den dann auch der Vergleich geschlossen wurde?
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