Hallo in die Runde,
ich habe eine Frage und hoffe, ich habe sie ins richtige Thema gepackt. Sollte sie hier falsch sein, bitte verschieben.
Die Behörde und ich sind hinsichtlich einer Rechnung unterschiedlicher Ansicht.
Im Abhilfebescheid erging folgender Ausspruch" die Kosten des Widerspruchsverfahrens" trägt die Gegnerin.
Vorher gab es zwei Bescheide einmal einen Rücknahmebescheid und einen Tag später einen Kostenbescheid. Gegen beide war laut RbB der Widerspruch zulässig. Gegen beide wurde jeweils ein Widerspruch eingelegt und gegen den Kostenbescheid der ANtrag auf Aussetzung der Vollziehung eingelegt.
Abgerechnet wurden zwei Widersprüche und der Aussetzungsantrag.
Die Gegnerin ist der Ansicht bei den Widersprüchen handelt es sich um eine Angelegenheit iSdes §15 I RVG, da ein einheiltlicher Auftrag vorliegt und ein innere Zusammenhang bestehe. Die Kosten des Aussetzungsantrages wären keine Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 80 VwVfG. Sie will daher nur die Kosten für einen Widerspruch zahlen.
Meiner Ansicht nach, mussten zwei Widersprüche eingelegt werden, da ja sonst der andere Bescheid rechtskräftig geworden wäre. Werden zwei Beswcheide erlassen, müssen zwei Widersprüche eingelegt werden und dann sind halt auch beide zu vergüten, auf den inneren Zusammenhang kommt es dabei nicht an.
Wer hat jetzt recht?
Kennt sich da evtl. jemand aus?
Gruß rik
Verwaltungsrecht Widerspruch § 15 RVG
Guten Morgen,
stehe ich mit meinem Unwissen tatsächlich nicht alleine da? Weiß das niemand?
Das kann doch nicht sein, dass man zwei Widersprüche einlegen "muß" um die Rechtskraft der Bescheide zu verhindern und diese dann nicht in der Rechnung berücksichtigt werden, oder?
Gruß rik
stehe ich mit meinem Unwissen tatsächlich nicht alleine da? Weiß das niemand?
Das kann doch nicht sein, dass man zwei Widersprüche einlegen "muß" um die Rechtskraft der Bescheide zu verhindern und diese dann nicht in der Rechnung berücksichtigt werden, oder?
Gruß rik
- Adora Belle
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Wurde mit dem Abhilfebescheid beiden Widersprüchen abgeholfen? Ansonsten fehlt ja noch der zweite Bescheid. Ich denke auch dass das zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten sind.
Der Aussetzungsantrag hat m.E. gar keinen eigenen Wert, oder?
Der Aussetzungsantrag hat m.E. gar keinen eigenen Wert, oder?
Hallo Adora Belle,
ich habe mich jetzt mal eingelesen, laut Rspr. gehört der Aussetzungsantrag nicht zum Widerspruchsverfahren, weswegen diese Kosten nicht von der Gegnerin zu erstatten sind
Und zu Deiner Frage, ja mit einem Abhilfebescheid wurde beiden Widersprüchen abgeholfen. Die Gegenerin "übersieht " einen Widerspruch bzw. läßt ihn unter den Tisch fallen. Im Bescheid steht nur der Widerspruch gegen den Kostenbescheid. Bei ihrem Einwand gegen die Rechnung geht sie von einem einheitlichen Sachverhalt aus, da die Bescheide aufeinander beruhten....
ich habe mich jetzt mal eingelesen, laut Rspr. gehört der Aussetzungsantrag nicht zum Widerspruchsverfahren, weswegen diese Kosten nicht von der Gegnerin zu erstatten sind
Und zu Deiner Frage, ja mit einem Abhilfebescheid wurde beiden Widersprüchen abgeholfen. Die Gegenerin "übersieht " einen Widerspruch bzw. läßt ihn unter den Tisch fallen. Im Bescheid steht nur der Widerspruch gegen den Kostenbescheid. Bei ihrem Einwand gegen die Rechnung geht sie von einem einheitlichen Sachverhalt aus, da die Bescheide aufeinander beruhten....
Hm, ich würde meine Frage gerne noch einmal nach oben schieben in der Hoffnung, dass irgendjemand doch noch beantworten kann, ob 2 Widersprüche ( einmal gegen Rücknahmebescheid und einmal gegen Kostenbescheid) eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG und somit nur einmal zu vergüten sind (Details siehe oben)?
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Ich würde zu zwei Angelegenheiten tendieren. Dies aber auch eher deswegen, weil ein Urteil und ein Kostenfestsetzungsbeschluss und die entsprechenden Rechtsmittel dagegen auch nicht eine Angelegenheit, sondern definitiv gebührentechnisch zwei Angelegenheiten sind.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Hallo, ich habe hier einen Widerspruch beim Kreis eingelegt. Diesem wurde auch stattgegeben. Der Kreis schreibt nun, " die Kosten des Verfahrens werden seitens der Beklagten getragen". Wir waren nur außergerichtlich tätig. Ich soll nun abrechnen (VeraltungsR). Suchmaschine sagt folgendes:
Hiermit beantrage ich,
1. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
2. die Gebühren und Auslagen gemäß anliegender Kostenrechnung festzusetzen
aber welche §§ sind es nun? 2300 ? Und was nehme ich als Wert? Es ging nicht um Geld sondern eine Vornahme, der Kreis hatte seinerseits 17€ als Verwaltungsaufwand berechnet und Postzustellung. Mittelgebühr? Erledigungsgeb?
Hiermit beantrage ich,
1. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
2. die Gebühren und Auslagen gemäß anliegender Kostenrechnung festzusetzen
aber welche §§ sind es nun? 2300 ? Und was nehme ich als Wert? Es ging nicht um Geld sondern eine Vornahme, der Kreis hatte seinerseits 17€ als Verwaltungsaufwand berechnet und Postzustellung. Mittelgebühr? Erledigungsgeb?
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2300 ist richtig, Wert sollte sich aus dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben. Die Mittelgebühr hat Begründungsaufwand gem. §14, Schwellenwert 1,3 gilt auch im Verwaltungsrecht.
- paralegal6
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ist der Auffangwert aktuell noch 5000 €?
bei einem halben nehme ich dann 2300 auf einen GW von 2500?
der Auffand war nicht wirklich hoch, beschränkt sich auf ein Schreiben
bekommt man eine Verfahrens- und eine Grundgebühr? ggf. Erledigungsgebühr?
- Adora Belle
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Ja, kannst Du im SW-Katalog nachlesen.
Es gibt eine Geschäftsgebühr, wie bereits gepostet. Grund- und Verfahrensgebühren entstehen in den Teilen 4 und 5, das ist eine völlig andere Sportart.
Erledigungsgebühr braucht einen ganz außergewöhnlichen Tätigkeitsaufwand. Da bist Du mit einem einzigen Schreiben meilenweit entfernt.
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