Abrechnung Arbeitsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LuisaJL
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#1

30.10.2013, 12:02

Hallo,

ich habe eine - wahrscheinlich - ganz simple Frage.

Wie würdet ihr hier abrechnen:

PKH-Abrechnung

Klage wurde eingereicht. Termin vor dem Arbeitsgericht hat stattgefunden. Es wurde ein Vergleich geschlossen. Der Gegenstandswert für die Klage beträgt 5.000,00 € und der Gegenstandswert für den Vergleich wurde auf 10.000,00 € festgesetzt.
supibaerchi
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#2

30.10.2013, 12:04

wie würdest du denn abrechnen?
Liebe Grüße
Bärchi
LuisaJL
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#3

30.10.2013, 12:08

Meine Überlegung geht in folgende Richtung:

3100 aus 5000
0,8 DifferenzVG aus 5000
3104 aus 5000
1003 aus 10000

Bin mir aber nicht sicher. Auch bei dem Gegenstandswert der Terminsgebühr.
gkutes

#4

30.10.2013, 12:15

wurde der Vergleich im Termin geschlossen? Dann TG aus 10000
bei der EG:
1003 aus 5000
1000 aus 5000
§ 15 prüfen (dies auch bei den VGs)
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Liesel
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#5

30.10.2013, 12:16

Ob die TG nur aus dem Verfahrenswert oder aus dem Gesamtwert zu berechnen ist, hängt davon ab, ob über die nicht anhängigen Ansprüche auch erörtert wurde oder eine reine Protokollierung erfolgte.

Die EG mußt du auch splitten, 1000 aus 5.000,00 und 1003 aus 5.000,00.

Abgleich nach 15 III hinsichtlich der beiden Verfahrensgebühren und der Einigungsgebühren.

Zuerst müßte aber noch geklärt werden, ob für den Mehrwert auch PKH bewilligt wurde.
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LuisaJL
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#6

30.10.2013, 12:18

Ja, der Vergleich wurde im Termin geschlossen.

Ich bin mir nicht sicher, ob man einfach wie folgt abrechnet:

3100 aus 5000
3104 aus 10000
1003 aus 10000

Ist die Differenzverfahrensgebühr nicht nur in Ansatz zu bringen, wenn über noch nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt worden ist? Oder auch, wenn der Vergleichswert den Klagegegenstandswert übersteigt?
gkutes

#7

30.10.2013, 12:23

der Mehrwert ist ja "nicht rechtshängig"

Wenn du eine VG aus einem geringeren Wert als die TG abrechnen willst, dann solltest du dir bitte noch mal die Grundzüge der Gebühren gründlich von Anfang an anschauen.

zur PKH:
Achtung bei PKH und nicht rechtshängigen Ansprüchen:
In diesem Fall muß die Erweiterung der PKH auf nicht rechtshängige Ansprüche wegen der 0,8-Gebühr beantragt werden. Kündigt der Richter hier die Ablehnung der PKH-Erweiterung an, kann argumentiert werden, daß dieserhalb auch Klage unter Beantragung von PKH erhoben werden kann und sodann PKH zu gewähren sei.
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