vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Klage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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wirbelwind1977
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#1

29.10.2013, 14:49

Hallo Ihr Lieben,

wir haben Klage eingereicht und vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten (1,3 Geschäftsgeb.) geltend gemacht. Nun schreibt mir das Gericht Folgendes:

"Der Kläger wird gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie erforderlich waren. Vorliegend war die Absetzung eines anwaltlichen Mahnschreibens ausreichend. Für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Anwalts wäre danach eine Gebühr von 0,3 gem. Nr. 2302 KV-RVG in Ansatz zu bringen. Einschließlich Auslagenpauschale verbliebe - bei einem Wert von ..... - ein Betrag von .... €, der als Verzugsschaden beansprucht werden könnte. Es wird angeregt, die Klage wegen der weitergehenden Kosten zurückzunehmen. Auf § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO wird hingewiesen."


Das ist mir noch nie vorgekommen .... :evil:

Ich versuche nun zu argumentieren und außer, dass es m.E. auf den Auftrag ankommt, fällt mir nix ein .... :motz

Ich habe Folgendes entworfen und wäre für Eure Meinung oder einen Tipp sehr dankbar:

"nehmen wir zu der gerichtlichen Verfügung vom ........ hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von .....EUR wie folgt Stellung:

Der Klägervertreter wurde von seiner Mandantin mit der außergerichtlichen Vertretung gemäß Nr. 2300 VV RVG beauftragt und nicht mit dem Auftrag ein Schreiben einfacher Art gemäß Nr. 2302 VV RVG zu fertigen. So wurde neben der Aufnahme von Informationen, auch der Anspruch insgesamt einer juristischen Prüfung unterzogen und auch im Falle einer Antwort des Beklagten sollte sich der Klägervertreter mit den Einwendungen des Gegners auseinandersetzen.

Abgesehen davon, ist der Wortlaut der Vorschrift nach Nr. 2302 VV RVG eindeutig auf den Auftrag abgestellt. So wird klargestellt, dass es für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestandes nicht auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts ankommt oder darauf, ob das Schreiben ein solches einfacher Art ist. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob der Anwalt den Auftrag hatte, ein einfaches Schreiben zu erstellen. Auch wenn der Rechtsanwalt lediglich ein einfaches Schreiben verfasst hat, greift VV 2302 also dann nicht ein, wenn der Auftrag auf eine umfangreiche Tätigkeit gerichtet war (vgl. Schneider/Wolf, RVG VV 2302, Riedel/Sußbauer/Schneider, RVG, VV Teil 2 Rn. 80, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Madert, RVG, VV 2400-2403 Rn. 103, Hartmann, Kostengesetze, RVG, VV 2402 Rn. 2, Bi-schof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 483."
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#2

29.10.2013, 16:05

:good wirbelwind Ich würde das auch so schreiben.
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Adora Belle
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#3

29.10.2013, 17:01

Ggf. aber noch die Fundstellen aktualisieren. Mit 2400 und 2402 bist Du etwas... out. :-|
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