Gegenstandswert bei teilweiser Räumung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Glögle
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#1

24.10.2013, 10:37

Bin im Moment etwas ratlos und hin- und hergerissen. Folgender Sachverhalt:

Mieter ist nach eigener Kündigung fristgerecht zum 30.09. ausgezogen. Allerdings hat er einige Gegenstände zurückgelassen.

Vermieter verlang nun in außergerichtlichem Schreiben die vollständige Räumung sowie Beseitigung von Mängeln und macht gleichzeitig Nutzungsentschädigung geltend.

Nutzungsentschädigung ist eindeutig und i. O.

Aber wie berechnet sich der Streitwert für das Verlangen der vollständigen Räumung und der Mängelbeseitigung? Kommt da auch § 41 Abs. 2 GKG in Frage mit dem Jahreswert? Oder gilt der nur, wenn über die Verpflichtung zur Räumung Streit besteht - was hier ja eindeutig nicht der Fall ist? Denn in der Kommentierung heißt es ja, "Die Vorschrift erfasst den Streit um die Frage, ob der Beklagte ... räumen muss".
Ist als Wert nur derjenige der geltend gemachten Nutzungsentschädigung und eventuell ein geschätzter Wert für die Mängelbeseitigung anzusetzen?

Ich würde ja - nach dem Wortlaut im Kommentar - ja den Ansatz der Jahresmiete verneinen.

Bin für Tipps und Hinweise dankbar.
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Anahid
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#2

24.10.2013, 12:00

Eine "teilweise" Räumung gibt es nicht. Entweder ist die Wohnung leer oder sie ist es eben nicht. Wenn sie nicht leer ist, besteht ein Räumungsanspruch und dann berechnet sich auch der Streitwert nach der entsprechenden früheren Miete bzw. jetzigen Nutzungsentschädigung. Schließlich kann der Mandant die Räume ja auch nicht "teilweise" weitervermieten. :wink:
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Glögle
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#3

24.10.2013, 15:57

Danke für Antwort.

Dann gibt es also keinen Unterschied, ob die Räumungsverpflichtung strittig ist oder er sie anerkennt und einfach mit der Räumung noch nicht fertig ist. Also in beiden Fällen der Jahreswert?

Weiß ggf. jemand hier zum Streitwert eine Gerichtsentscheidung oder hat einen Link? Hab zwar einige Urteile zur teilweisen Räumung gefunden, aber nichts zum Streitwert.
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