Gesamtvergleich Hauptsache und e. V. - ohne Gerichtstermin

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Thalia
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#1

23.10.2013, 09:39

Hallo,

habe kein passendes Thema zu meinem Problem gefunden.

Folgender Sachverhalt:

Haben Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert 2.500,00 EUR) gestellt bzgl. Essensversorgung im Kindergarten - wurde stattgegeben.
Gegner hat Widerspruch eingelegt und es wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Außerdem wurde durch uns Klage (Wert: 4.000,00 EUR) erhoben, weil nach dem Beschluss bzgl. der einstweiligen Verfügung der Betreuungsvertrag durch den Kindergarten gekündigt wurde. Auch hier wurde Gerichtstermin bestimmt am gleichen Tag wie Termin zur e. V., 30 Min. später. Richter hat beide Verfahren aber unter einem Az. geführt.

Vor dem Gerichtstermin wurden aber telefonische Erörterungen mit der Gegenseite bzgl. Vergleich geführt. Es wurde dann auch ein schriftlicher Vergleich geschlossen, der durch das Gericht protokolliert wurde, beide Verfahren waren damit erledigt. Außerdem wurden nicht rechtshängige Ansprüche (Wert: 1000,00 EUR) mitverglichen, über welche ebenfalls telefonisch geredet wurde.

Ich würde jetzt wie folgt abrechnen:


1,3 VG aus 2.500,00 EUR
1,3 VG aus 4.000,00 EUR
0,8 VG aus 1.000,00 EUR (ggf. § 15 Abs. 3)
1,2 TG aus 7.500,00 EUR
1,0 EG aus 6.500,00 EUR
1,5 EG aus 1.000,00 EUR (ggf. § 15 Abs. 3)
2 x PTP
etc.

Habe allerdings im RVG-Kommentar, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 19. Auflage, Anhang II, Rn. 27 ff., gelesen, dass Termins- und Einigungsgebühr jeweils nur aus dem Wert der Hauptsache entstehen, da sich mit Einigung auch die e. V. erledigt hat.

Wie seht ihr das und wie würdet ihr abrechnen?

Vielen Dank schonmal.
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#2

23.10.2013, 10:14

Gerold sagt nicht, dass die TG nicht in beiden Verfahren anfällt, sondern bezieht diese Aussage lediglich auf die EG. Und hier sagt der auch, dass überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Einigung in beiden Verfahren anzunehmen ist; er dieser Ansicht aber nicht folgt (was ja sein gutes Recht ist, aber m.E. falsch). Da die überwiegende Auffassung dahin tendiert, in beiden Verfahren eine Einigung anzunehmen, würde ich das also getrost ignorieren.

Deine Abrechnung allerdings macht mir hinsichtlich der abgerechneten VG´s zu schaffen. Grundsätzlich ist die Auflistung so richtig. Nur was willst Du nach § 15 III prüfen? Du musst bedenken, dass Dir sowohl die VG aus dem Hauptsacheverfahren, als auch aus dem EV-Verfahren voll zustehen, selbst wenn nach § 15 III aus dem zusammengerechneten Wert weniger raus kommt.

Ich würde hier rein für die Verständlichkeit mit 2 Rechnungen arbeiten.
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#3

23.10.2013, 10:49

Danke für Deine Antwort.

Also ist D. M. n. meine Rechnung so korrekt?!

Das mit der Terminsgebühr steht in Rn. 28 -30 "Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei der Einigungsgebühr nach einer Einigung in der Hauptsache (s. Rn. 41)." Deswegen habe ich es so verstanden, dass man auch nur die Terminsgebühr aus dem Wert der Hauptsache bekommen soll.

Ich will die 0,8 VG mit der 1,3 VG aus der Hauptsache angleichen, da die 0,8 VG ja nicht rechtshängige Ansprüche betrifft. Die beiden 1,3 VG´s will ich untereinander "unbeachtet" lassen, da es ja verschiedene Angelegenheiten sind. Ich würde es auch in zwei Rechnungen machen bzw. getrennter. Habe es nur hier der Einfachheit halber alles zusammen gemacht. :smile:
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#4

23.10.2013, 11:30

Ich würde mich der Meinung von Gerold (der nicht in allen Fällen Recht hat) nicht anschließen und so, wie von Dir vorgegeben, abrechnen.
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