Ratenzahlungsvereinbarung nach Vollstreckungsbescheid

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
global-fish
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#1

15.10.2013, 15:12

Hallo,

ich muss mich mal wieder an die RVG-Cracks unter euch wenden ;)

Problem:
Mandant kommt, weil ihm das Konto gepfändet / gesperrt worden ist - Grund war ein rechtskräftig gewordener Vollstreckungsbescheid.
Nach einigen Telefonaten mit der Gegenseite konnte eine Ratenzahlungsvereinbarung erreicht werden.

Die Frage ist jetzt - Wie rechne ich das ab? Hab zwar schon einiges gesucht und gefunden - aber vieles widerspricht sich auch

Zum einen:
Fällt hier eine normale 2300 Geschäftsgebühr an? Denn im Grunde ist es ja schon "außergerichtlich" ... oder "nur" eine Verfahrensgebühr nach 3309?

die andere Frage ist, ob dann zusätzlich noch eine Einigungsgebühr nach 1000 anfällt? und wenn ja, in welcher Höhe: 1,5 oder 1,0 ... wobei bei 1003 ja gerade kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Also bei mir herrscht gerade grundsätzliche Unwissenheit, auf welcher Grundlage überhaupt abzurechnen ist.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe ;)
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#2

15.10.2013, 16:00

3309 aus vollem Wert
1000 aus 20 % der Forderung
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#3

15.10.2013, 16:05

Auftrag nach dem 01.08.? Ich geh jetzt mal davon aus, weil Du den Thread hier erstellt hast.

Da es eine Tätigkeit im Rahmen der ZV ist, fällt die VG nach 3309 an.

Hinzu kommt für die Mitwirkung an der Ratenzahlungsvereinbarung eine 1,0 EG nach 1003 VV RVG. Die Ratenzahlungsvereinbarung ist im neuen RVG extra unter 1000 VV RVG als Nr. 2 aufgeführt. Unter 1003 VV RVG, dort Nr. 1, stellt das RVG klar, dass das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren gleich steht. Dies gilt dann m.E. auch für ein laufendes Pfändungsverfahren.
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#4

15.10.2013, 16:07

Oh, da lag ich wohl mit der 1000 falsch. :oops:
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#5

15.10.2013, 16:11

Na dafür hab ich vergessen, zu erwähnen, dass die EG nur aus einem Streitwert von 20 % der Gesamtforderung berechnet wird. :wink:
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#6

15.10.2013, 16:26

Ahhh vielen Dank für die schnellen Antworten. :thx

mit dem Hinweis, dass das Verfahren vor dem GV einem gerichtlichen Verfahren gleichsteht, ist die Lösung eigtl. ganz leicht ;)

Nur noch eine letzte Frage: wo kommt denn das mit den 20% her?
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#7

15.10.2013, 16:32

31b RVG
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#8

15.10.2013, 16:45

Danke - wieder eine neue Norm gelernt! ;)
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#9

17.10.2013, 15:57

Anahid hat geschrieben:Auftrag nach dem 01.08.? Ich geh jetzt mal davon aus, weil Du den Thread hier erstellt hast.

Da es eine Tätigkeit im Rahmen der ZV ist, fällt die VG nach 3309 an.

Hinzu kommt für die Mitwirkung an der Ratenzahlungsvereinbarung eine 1,0 EG nach 1003 VV RVG. Die Ratenzahlungsvereinbarung ist im neuen RVG extra unter 1000 VV RVG als Nr. 2 aufgeführt. Unter 1003 VV RVG, dort Nr. 1, stellt das RVG klar, dass das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren gleich steht. Dies gilt dann m.E. auch für ein laufendes Pfändungsverfahren.
Ich bin da etwas anderer Meinung. Wenn ich den Ausgangssachverhalt richtig verstanden habe, ist die Pfändung des Kontos bereits erfolgt, die Angelegenheit für das Gericht also abgeschlossen und der GVZ hat nur noch "zustellende" Tätigkeit und keine vollstreckungsrechtliche. Daher würde ich hier eher eine 1,5 abrechnen.
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#10

17.10.2013, 16:46

Kann ich Dir nicht zustimmen. Hier geht es darum eine laufende Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die Pfändung, aus der Welt zu schaffen. Hier liegt ja nicht ein Titel vor, aus dem derzeit nichts unternommen wird und eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird, um zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.

Eine laufende Vollstreckungsmaßnahme ist m.E. als gerichtliches Verfahren zu sehen und damit 1,0 nach 1003.
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