Hallo zusammen,
ich habe mal wieder einen Abrechnungsfall, in dem ich nicht weiß, ob ich zwei Rechnungen legen kann.
Unser Mandant wurde von der Polizei zuhause abgeholt nachdem dieser eine Trunkenheitsfahrt von unserem Mandanten gemeldet wurde.
hieraus: Anzeige Trunkenheitsfahrt
Später auf dem Polizeirevier hat unser Mandant wohl randaliert.
hieraus: Anzeige Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
wegen beiden Anzeigen sind wir vom Mandanten mit der Verteidigung beauftragt - ist das nun eine Sache oder sind das zwei getrennte Sachen (abrechnungsmäßig) - ich bin ja für 2 getrennte Sachen weil 2 Anzeigen.
Wie seht Ihr das?
Vielen Dank schon im Voraus!
Strafrecht - 2 Ermittlungsverfahren aus 1 Sachverhalt
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Hallo,
ich gehe stark davon aus, dass beide Verfahren vor dem Gericht zu einem Verfahren verbunden werden. Unabhängig davon kannst du beide seperat abrechnen. Musst jedoch darauf achten, dass Du, wenn die Verfahren zu einem verbunden werden lediglich nur einmal die VG nach 4106 VV RVG, nur einmal die TG nach 4108 (wenn es bei einem Termin bleibt) abrechnen darfst. Andernfalls wirst Du ja auch zwei voneinander unabhängige Termine haben, die du dann alle separat abrechnen kannst (schließe ich aber aus).
ich gehe stark davon aus, dass beide Verfahren vor dem Gericht zu einem Verfahren verbunden werden. Unabhängig davon kannst du beide seperat abrechnen. Musst jedoch darauf achten, dass Du, wenn die Verfahren zu einem verbunden werden lediglich nur einmal die VG nach 4106 VV RVG, nur einmal die TG nach 4108 (wenn es bei einem Termin bleibt) abrechnen darfst. Andernfalls wirst Du ja auch zwei voneinander unabhängige Termine haben, die du dann alle separat abrechnen kannst (schließe ich aber aus).
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Verstehe ich das richtig?
Grundgebühr beide
VG Ermittlungsverfahren beide
VG Gerichtsverfahren insgesamt eine
TG Gerichtsverfahren insgesamt eine
Grundgebühr beide
VG Ermittlungsverfahren beide
VG Gerichtsverfahren insgesamt eine
TG Gerichtsverfahren insgesamt eine
hier mal eine Beispielrechnung mit zwei verbundenen Verfahren und zwei Terminen:
Grundgebühr §§ 2, 49 Nr. 4100 VV RVG € 132,00
Verfahrensgebühr §§ 2, 49 Nr. 4104 VV RVG € 112,00
Verfahrensgebühr §§ 2, 49 Nr. 4106 VV RVG € 112,00
Terminsgebühr §§ 2, 49 (5.2.2013) Nr. 4108 VV RVG € 184,00
Fahrtkosten (44,4 km) Nr. 7003 VV RVG € 13,32
Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG € 20,00
Terminsgebühr §§ 2, 49 (5.3.2013) Nr. 4108 VV RVG € 184,00
Fahrtkosten (44,4 km) Nr. 7003 VV RVG € 13,32
Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG € 20,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Dokumentenpauschale (59 Seiten) Nr. 7000 VV RVG € 26,35
Zwischensumme € 836,99
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG € 159,03
Akteneinsichtskosten € 12,00
Gesamtbetrag € 1.008,02
II. Verfahren: AZ
Grundgebühr §§ 2, 49 Nr. 4100 VV RVG € 132,00
Verfahrensgebühr §§ 2, 49 Nr. 4104 VV RVG € 112,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 264,00
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG € 50,16
Gesamtbetrag € 314,16
Grundgebühr §§ 2, 49 Nr. 4100 VV RVG € 132,00
Verfahrensgebühr §§ 2, 49 Nr. 4104 VV RVG € 112,00
Verfahrensgebühr §§ 2, 49 Nr. 4106 VV RVG € 112,00
Terminsgebühr §§ 2, 49 (5.2.2013) Nr. 4108 VV RVG € 184,00
Fahrtkosten (44,4 km) Nr. 7003 VV RVG € 13,32
Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG € 20,00
Terminsgebühr §§ 2, 49 (5.3.2013) Nr. 4108 VV RVG € 184,00
Fahrtkosten (44,4 km) Nr. 7003 VV RVG € 13,32
Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG € 20,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Dokumentenpauschale (59 Seiten) Nr. 7000 VV RVG € 26,35
Zwischensumme € 836,99
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG € 159,03
Akteneinsichtskosten € 12,00
Gesamtbetrag € 1.008,02
II. Verfahren: AZ
Grundgebühr §§ 2, 49 Nr. 4100 VV RVG € 132,00
Verfahrensgebühr §§ 2, 49 Nr. 4104 VV RVG € 112,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 264,00
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG € 50,16
Gesamtbetrag € 314,16
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
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Das ist doch momentan alles Spekulation.
Solange zwei Verfahren geführt werden, entstehen für jedes Verfahren gesondert Gebühren. Sollten Verfahren miteinander verbunden werden, entstehen vom Zeitpunkt der Verbindung die weiteren Gebühren nur noch in dem dann führenden Verfahren. Bei einer (erneuten) Trennung entstehen wiederum die weiteren Gebühren in den getrennten Verfahren gesondert.
Solange zwei Verfahren geführt werden, entstehen für jedes Verfahren gesondert Gebühren. Sollten Verfahren miteinander verbunden werden, entstehen vom Zeitpunkt der Verbindung die weiteren Gebühren nur noch in dem dann führenden Verfahren. Bei einer (erneuten) Trennung entstehen wiederum die weiteren Gebühren in den getrennten Verfahren gesondert.
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Gut, so hätt ichs auch gemacht - Idee war also richtig, jetzt muss ich nur mal schauen ob ich in der Literatur einen Beleg dafür finde ![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)