Also folgender Fall:
Wir haben einen MB beantragt, daraufhin hat die Gegenseite Widerspruch eingelegt und der Vorgang wechselte ins streitige Verfahren; nach unserer Anspruchsbegründung wurde Termin anberaumt (alles vor dem 1.8.); hierfür haben wir sodann einen Terminsvertreter beauftragt (nach dem 1.8.).
Die Terminsvertreter haben uns nun eine Abrechnung ihrer Kosten geschickt, eine 0,65 Gebühr allerdings nach dem neuen RVG. Ist das korrekt? Entstehen für die Terminsvertreter Kosten nach dem neuen RVG, weil wir sie nach dem 1.8. beauftragt haben oder richten sich die Gebühren nicht vielmehr nach dem alten RVG, da der Vorgang ja schon vor dem 1.8. anhängig war? Bin etwas verwirrt gerade
Klage eingereicht vor 1.8. Terminsvertreter nach 1.8.
- Liesel
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TV kann neue Gebühren abrechnen, da seine Beauftragung nach dem 01.08. erfolgte - 60 RVG
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Das Thema hatten wir jetzt schon x-mal.
Es kommt darauf an, wann der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag erhalten hat. Wenn der UBV erst nach dem 01.08. beauftragt wurde, richten sich seine Gebühren nach neuem Recht.
Es kommt darauf an, wann der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag erhalten hat. Wenn der UBV erst nach dem 01.08. beauftragt wurde, richten sich seine Gebühren nach neuem Recht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Oh sorry...ich bin relativ neu hier und hab das kleine Feld mit der Suchfunktion tatsächlich eben erst entdeckt...
Werd ich künftig berücksichtigen, aber vielen Dank, dass ihr trotzdem geantwortet habt!
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