Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lillymaus
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#1

23.09.2013, 15:23

Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarung

hat mir schon sehr weitergeholfen.

Ich habe nun insoweit schon eine Antwort, dass nunmehr tatsächlich als Gegenstandswert nur noch 20% der Hauptforderung anzusetzen sind.

Ferner ist mir jetzt auch klar, dass, sofern es um eine Teilzahlungsvereinbarung für eine bereits titulierte Forderung geht, nur noch die Einigungsgebühr abgerechnet werden kann.

Wie sieht es aus, wenn der SChuldner beim Gläubiger bereits in Verzug ist.

Wir den Schuldner anschreiben und zur Zahlung auffordern und wir aufgrund des Verzuges ihm auch aufgeben unsere Gebühren zu zahlen für die außergerichtliche Tätigkeit.

Fällt die Geschäftsgebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung dann auch weg oder fällt sie hier dann an?
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Anahid
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#2

23.09.2013, 15:29

Könntest Du Dir bitte angewöhnen, Deine Fragen nur einmal und nicht in zwei verschiedenen Threads zu stellen? :thx
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#3

23.09.2013, 15:32

So isses und darum hier :closed und im Ausgangsthread weiter.
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