KFA nach Mahnbescheid & gerichtliches Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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lisa1902
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#1

20.09.2013, 13:12

Hallooo, stehe hier wieder bei den Mahngebühren auf dem Schlauch.

In einem baurechtlichen Verfahren möchten wir abrechnen. Wir haben erst ein außergerichtliches Schreiben an den Gegner gemacht, die Forderung zu begleichen, dann einen MB und dann hat er Widerspruch eingelegt. Die Forderung wurde sodann von der Versicherung des Gegners beglichen und die Klage wurde von uns zurückgenommen.

In dem Beschluss steht: Die Kosten des RS werden dem Beklagten auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen wurde. § 269 Abs. 3 Satz 2.

Ich berechne doch jetzt für einen KFA diese Gebühren oder?

3305
7002
3100
Anrechnung
7002

oder?

Wie sieht es mit den Gerichtskosten aus? Die kommen nicht da rein ne
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#2

20.09.2013, 13:18

Bist Du Dir sicher, dass die KGE so lautet? Bei Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten zu tragen gem. § 269 III 2 ZPO.

Ihr seid doch die Kläger. Also kannst Du auch keine Kostenfestsetzung beantragen.
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gkutes

#3

20.09.2013, 13:57

also so unmöglich ist das ja nicht...

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.

zu den GK: "verauslagte Gerichtskosten bitten wir hinzusetzen."
lisa1902
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#4

20.09.2013, 14:19

Zu den GK: Ja den Satz habe ich jetzt drin.

Die Berechnung an sich wäre doch so korrekt oder?
Die Kosten sind wie gesagt, dem Beklagten aufzuerlegen. Wie gkutes sagt: "...aus einem anderen Grund"
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#5

20.09.2013, 14:37

Deine Aufstellung der Gebühren ansonsten ist so richtig. Außer die Versicherung hat auch eine GG mitgezahlt, denn dann müsste auch über die GG noch eine Anrechnung erfolgen.
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lisa1902
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#6

23.09.2013, 08:48

achso ok..ne das ist hier nicht der Fall. :thx
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