Gebühr für Verhaftungsauftrag nach dem 01.08.2013

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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rosinante
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#1

19.09.2013, 17:09

ein freundliches Hallo an euch alle,
bin noch recht unerfahren auf dem Gebiet der ZV, da ich in der Vergangenheit andere Aufgaben hatte.
Doch jetzt muss ich mich damit auseinandersetzen und habe vom GV die Nachricht erhalten, dass eine Gebühr für den Verhaftungsauftrag nicht anfällt. Er nimmt Bezug auf div. Kommentierungen aus den Jahren 1979 bis 1985. Ich möchte
jetzt nicht alle hier aufführen, aber wäre dankbar für einen Hinweis, ob er womöglich Recht hat oder ob tatsächlich
ab dem 01.08.2013 für einen Verhaftungsauftrag Gebühren berechnet werden dürfen. Mein Kenntnisstand beruht auf
einem RVG-Seminar, aber vielleicht hab ich mich auch verhört??? Danke schon mal im voraus
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Pepples
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#2

19.09.2013, 18:04

Der Verhaftungsauftrag gilt nach wie vor als eine Angelegenheit mit der Abnahme der Vermögensauskunft, es gibt also keine neuen Gebühren dafür.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
tiko73

#3

21.09.2013, 23:09

Vielleicht verwechselst du das damit, dass für den Erlass des HB jetzt GK anfallen, was früher nicht der Fall war?
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