Hallo Ihr Lieben!
Bei mir und meiner Chefin tut sich folgendes Abrechnungsproblem auf:
Wir haben für unsere Mandantin einen Antrag nach dem GewSchG im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren gestellt. Im gegen dem im eA-Verfahren ergangenen Beschluss wurde durch die Gegenseite Beschwerde eingelegt. In beiden Angelegenheiten hat meine Chefin jeweils mit dem Anwalt der Gegenseite telefoniert. Es wurde über eine Einigung gesprochen. Diese wurde dann auch protokolliert (im Hauptsacheverfahren vor dem AG). Gerichtstermine haben nicht stattgefunden.
VW für eA: 2.000,00 €
VW für Hauptsache: 1.000,00 €
Ich würde nun wie folgt abrechnen:
Hauptsache
1,6 VG aus 1.000,00 Euro
1,2 TG aus 1.000,00 Euro
eA
1,3 VG aus 2.000,00 Euro
1,2 TG aus 2.000,00 Euro
1,0 EG aus 3.000,00 Euro
Da meine Chefin und ich uns insofern unsicher waren, habe ich mit dem Anwalt der Gegenseite telefoniert. Dieser hat wie folgt abgerechnet:
Hauptsache
1,6 VG aus 1.000,00 Euro
1,2 TG aus 1.000,00 Euro
1,0 EG aus 1.000,00 Euro
einstweilige Anordnung
1,3 VG aus 2.000,00 Euro
1,2 TG aus 2.000,00 Euro
1,0 EG aus 1.000,00 Euro
Welche Abrechnung ist denn nun korrekt? Meines Erachtens ist die Abrechnung der Gegenseite nicht ganz richtig.
Abrechnungsproblem Hauptsache und einstweilige Anordnung
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Wenn es eine Einigung über eA und Hauptsache gegeben hat, kann ich die Abrechnung der Gegenseite besser nachvollziehen als eure.
Was ich aber nicht verstehe ist der Ansatz von 1,6 VG im Hauptsacheverfahren.
Was ich aber nicht verstehe ist der Ansatz von 1,6 VG im Hauptsacheverfahren.
Grüße - sansibar
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sansibar hat geschrieben:Wenn es eine Einigung über eA und Hauptsache gegeben hat, kann ich die Abrechnung der Gegenseite besser nachvollziehen als eure.
Was ich aber nicht verstehe ist der Ansatz von 1,6 VG im Hauptsacheverfahren.
Wobei die TG im EA-Verfahren hier nur anfällt, wenn neues Recht anzuwenden ist (hiervon gehe ich aber mal aus, weil du im entsprechenden Unterforum bist ).
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1,6 wegen Beschwerde. Die TG dürfte durch die Telefonate in jedem Fall angefallen sein, mit oder ohne Einigung, nach altem und neuem Recht.