Prozesskostenrisiko Strafanzeige

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
BBTB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 469
Registriert: 27.11.2008, 22:07
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

19.09.2013, 09:17

Ich soll für einen Mandanten eine Prozesskostenrisikoberechnung erstellen. Es geht um die Kosten die bei Einlegung einer Strafanzeige entstehen bzw. für die Vertretung im Strafverfahren. Nun komme ich hier nicht ganz weiter.

Das bloße Einlegen der Strafanzeige wäre ja die Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG. Welche Kosten aber entstehen, wenn wir für das gesamte Verfahren beauftragt werden? Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG? Sonst noch etwas? Wir vertreten sonst eigentlich nur immer diejenigen, gegen die Strafanzeige erstattet wurde, deswegen bin ich etwas ratlos :mrgreen: Gibt es denn den Fall, dass dann auch eine Vertretung im anschließenden Hauptverfahren noch stattfinden muss (Nebenklage?)? Oder wenn gegen einen Einstellungsbescheid letztlich Beschwerde eingelegt werden würde? Ich weiß einfach nicht, auf welche Kosten ich hier achten muss um dem Mandanten eine möglichst genaue Berechnung vorlegen zu können.
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#2

19.09.2013, 09:36

Wenn ihr die Anzeige erstattet und keine Nebenklage vertretet, bleibt es bei der einen Gebühr. Der Anzeigeerstatter ist ja in der Regel am weiteren Strafverfahren nicht beteiligt, höchstens im Falle einer Hauptverhandlung als Zeuge. Als Nebenklägervertreter - im Falle einer Eröffnung des Hauptverfahrens - bekommt ihr dieselben Gebühren wie ein Verteidiger auch. Da wäre halt zu überlegen, ob ihr überhaupt eine weitere Tätigkeit entfaltet, also wie schwer das Vergehen ist und was voraussichtlich Gang des Verfahrens wäre. Beschwerde sind auch schwer vorauszusehen.....
Kann dein Chef nicht ne Pauschale für die Strafanzeige vereinbaren?
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14399
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

19.09.2013, 09:40

Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, bei Anklage Hauptverfahrensgebühr (je nach Gericht), bei Nebenklage Terminsgebühr(en), bei Adhäsion 4143. Bei Berufung dann für Nebenklage noch Verfahrensgebühr und Terminsgebühr(en) und wieder Adhäsion, 4144.
Antworten