Pflichtverteidigung-Beiordnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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lessica1991
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#1

18.09.2013, 10:35

Hey,

muss noch einmal doof nachfragen..
Wenn wir nach 01.8.13 beigeordnet wurden, aber vor 1.8.13 schon tätig waren..ist da jetzt für die Gebühren die Beiordnung oder der Auftragszeitpunkt maßgebend?

LG
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Anahid
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#2

18.09.2013, 12:15

:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

18.09.2013, 12:48

Ok.. also geh ich bei § 60 immer von oben nach unten durch. Das erste was stimmt nehm ich dann.
Gut da bin ich etwas schlauer jetzt.
Danke dir für die Antwort Anahid :)
Habe es aber trotzdem mal mit neuen Gebühren probiert..mehr als ablehnen können sie ja nicht :-P

LG
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Anahid
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#4

18.09.2013, 14:05

Es kommt, wie Adora Belle in dem Beitrag richtig geschrieben hat, auf den unbedingten Auftrag an. Hab ich ja auch nochmal ausgeführt. Wobei ich im Strafverfahren noch nie gehört hab, dass die Verteidigung nur für den Fall der Pflichtverteidigerbeiordnung beauftragt wird. Denn nur dann würde ja ein bedingter Auftrag vorliegen und die Bedingung erst mit der Beiordnung wegfallen.
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Adora Belle
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#5

18.09.2013, 14:12

Stopstopstop. Im Strafrecht ist alles anders. Mit der Beiordnung endet das Wahlanwaltsmandat. Es kommt für den Pflichtverteidiger und die PV-Vergütung nur auf den Beiordnungszeitpunkt an. Bei Beiordnung ab dem 1.8. wird die PV-Vergütung nach neuem Recht berechnet, auch für die Tätigkeiten, die vorher stattgefunden haben.
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#6

18.09.2013, 14:17

Hach dass die mit dem Strafrecht alles noch komplizierter machen müssen als es ohnehin schon ist. :motz

Bin ich froh, dass ich höchsten mal ne Verkehrsstrafsache hab und dann auch noch ohne Pflichtverteidigung Bild
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