Guten Morgen zusammen,
ich habe mal eine Frage....
neu ist ja, nach Vormerkung 3.3
Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Termin als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Termin und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Ich habe den Auftrag außergerichtlich und unbedingter Klageauftrag, Schuldner zahlt nach Aufforderung nicht, es wird mit der Gegenseite gesprochen, Zahlungsvereinbarung getroffen, er zahlt zwei Monate dann nicht mehr, Mahnbescheid, widerspruch und I. Instanz.
Bekomme ich jetzt die Terminsgebühr 2 *?? einmal für die außergerichtliche Besprechung und einmal für das gerichtliche Verfahren??
Vielen Dank.
viele Grüße
Steffi
Terminsgebühr 2 *
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Es ändert nichts daran, dass die Terminsgebühr weiterhin in Teil 3 steht und damit vorgerichtlich bei einer Tätigkeit im Teil 2 nicht anfallen kann.
Die Klarstellung in der Vorbemerkung sagt ja nur aus, dass der Termin nicht vor Gericht stattgefunden haben muss. In vielen Vergleichen steht z.B. auch "Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst".
Damit sind die Rechtsanwaltskosten im Gerichtsverfahren gemeint. Außergerichtliche Kosten sind also die Rechtsanwaltskosten im Gerichtsverfahren. Die Tätigkeit vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens löst "vor"gerichtliche Kosten aus.
Die Klarstellung in der Vorbemerkung sagt ja nur aus, dass der Termin nicht vor Gericht stattgefunden haben muss. In vielen Vergleichen steht z.B. auch "Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst".
Damit sind die Rechtsanwaltskosten im Gerichtsverfahren gemeint. Außergerichtliche Kosten sind also die Rechtsanwaltskosten im Gerichtsverfahren. Die Tätigkeit vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens löst "vor"gerichtliche Kosten aus.
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Gestern im Seminar hat aber Herr Dr. Hans-Jochem Mayer etwas anderes gesagt....die Terminsgebühr entsteht auch auf jeden Fall außergerichtlich, wenn mit der gegnerischen Partei gesprochen wurde und eine Zahlungsvereinbarung oder ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde.
Hat der Rechtsanwalt außergerichtlich einen unbedingten Klageauftrag, so fällt die Terminsgebühr auch außergerichtlich an, er sagte es sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, und zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung einem auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Der erste Satz von Vorbemerkung 3 Absatz 3 soll verdeutlichen, dass die Terminsgebühr sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten unabhängig voneinander anfallen kann.
Er sagte so etwas wie Schnittstelle von Teil 2 und Teil 3 VV
Mit dem neu eingeführten Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkung 3 reagiert der Gesetzgeber vorsorglich auf gewisse Unsicherheiten in der Rechtsprechung.
(Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Termin als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Termin und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist.)
Bei meinem oben geschilderten Fall, würde die Terminsgebühr somit 2 mal anfallen, bin mir trotzdem unsicher, dachte vielleicht kann mir das nochmal einer verdeutlichen oder hat auch schon ein Seminar besucht.
Hat der Rechtsanwalt außergerichtlich einen unbedingten Klageauftrag, so fällt die Terminsgebühr auch außergerichtlich an, er sagte es sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, und zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung einem auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Der erste Satz von Vorbemerkung 3 Absatz 3 soll verdeutlichen, dass die Terminsgebühr sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten unabhängig voneinander anfallen kann.
Er sagte so etwas wie Schnittstelle von Teil 2 und Teil 3 VV
Mit dem neu eingeführten Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkung 3 reagiert der Gesetzgeber vorsorglich auf gewisse Unsicherheiten in der Rechtsprechung.
(Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Termin als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Termin und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist.)
Bei meinem oben geschilderten Fall, würde die Terminsgebühr somit 2 mal anfallen, bin mir trotzdem unsicher, dachte vielleicht kann mir das nochmal einer verdeutlichen oder hat auch schon ein Seminar besucht.
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Das alles widerspricht aber doch nicht der #2. Es ist weiterhin ein unbedingter Prozessauftrag nötig, um die TG anfallen zu lassen. Und mehr als eine TG gibt es nicht im Verfahren. Für den Fall mehrerer Termine wurde ja nun extra die 1010 eingeführt.
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Das ist ja auch richtig, dann kann aber keine Geschäftsgebühr mehr anfallen, sondern nur noch eine Verfahrensgebühr nach Teil 3.Stephanie2810 hat geschrieben:Hat der Rechtsanwalt außergerichtlich einen unbedingten Klageauftrag, so fällt die Terminsgebühr auch außergerichtlich an,
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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ich will die BRAGO zurück...nur soviel dazu
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baumgärtel hat hierzu im letzten seminar folgendes ausgeführt, dass 2 terminsgebühren abgerechnet werden können, wenn klageauftrag vorgelegen hat.
nach den ausführungen in #1 wäre also nach der besprechung mit der gegenseite
abzurechnen: 0,8 nach 3101 + 1,2 nach 3104 + evtl. einigungsgebühr (?)
nachdem gegner sich an vereinbarung nicht gehalten wird, wird klage eingereicht und es entsteht wieder 1,3 nach 3100 und 1,2 nach nach 3104
ihre begründung: in jedem rechtszug entsteht jede gebühr 1x und die erste TG wäre in diesem vor rechtshängigkeit entstanden - ergo 2 rechtszüge = 2 terminsgebühren
nach den ausführungen in #1 wäre also nach der besprechung mit der gegenseite
abzurechnen: 0,8 nach 3101 + 1,2 nach 3104 + evtl. einigungsgebühr (?)
nachdem gegner sich an vereinbarung nicht gehalten wird, wird klage eingereicht und es entsteht wieder 1,3 nach 3100 und 1,2 nach nach 3104
ihre begründung: in jedem rechtszug entsteht jede gebühr 1x und die erste TG wäre in diesem vor rechtshängigkeit entstanden - ergo 2 rechtszüge = 2 terminsgebühren
Liebe Grüße
Bärchi
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Sportliche Ansicht. Wo die 3101 nicht neben der 3100 wegen desselben Gegenstands anfallen kann. Wenn man der Auffassung so folgen würde, dann wäre auch die vorgerichtliche Tätigkeit ein gesonderter "Rechtszug". Warum erfolgt dann eine Anrechnung der GG auf die VG?
Der von Dir beschriebene Fall würde meiner Meinung nach weder eine Gebühr nach 3101 noch eine zweite TG rechtfertigen. Bei der EG käme es auf verschiedene Kritertien an, damit diese überhaupt gerechtfertigt wäre. Die diskutieren wir hier aber grad nicht, sondern wir diskutieren die TG.
Im Gerold steht auch eindeutig, dass auch dann nur eine 1,2 TG abgerechnet werden kann, wenn "der RA mehrere Alternativen des 3104 erfüllt".
Sorry Baerchi, aber da bin ich weder Deiner Meinung, noch der Deiner Dozentin.
Der von Dir beschriebene Fall würde meiner Meinung nach weder eine Gebühr nach 3101 noch eine zweite TG rechtfertigen. Bei der EG käme es auf verschiedene Kritertien an, damit diese überhaupt gerechtfertigt wäre. Die diskutieren wir hier aber grad nicht, sondern wir diskutieren die TG.
Im Gerold steht auch eindeutig, dass auch dann nur eine 1,2 TG abgerechnet werden kann, wenn "der RA mehrere Alternativen des 3104 erfüllt".
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Bei den Ausführungen von supibaerchi kann ich mir höchstens vorstellen, dass es sich um verschiedene Gegenstände handelt und damit zwei Angelegenheiten. Dann ist es natürlich kein Problem. Wenn es aber um denselben Gegenstand geht, sehe ich es wie Anahid.
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Ja, klar. Die 0,8 und die 1,3 sind entstanden. 3101 wird aber voll auf 3100 angerechnet. 1,2 ist durch Besprechung ausgelöst worden und dann noch einmal durch Gerichtstermin. Insgesamt kann die TG aber nur einmal pro Instanz anfallen. Die 3101 gehört zum Rechtszug. Das ist auch ganz eindeutig §19 Abs.1 Ziffer 2 zu entnehmen. Eine andere Interpretation halte ich ehrlich gesagt für abwegig.