Zustimmungserklärung Mdt. Mittelgebühren im Strafrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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kr
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#1

05.09.2013, 11:42

Hallo alle miteinander!

Ich bräuchte eine Anregung wie die Zustimmungserklärung des Mandanten, die Mittelgebühren im Strafrecht abrechnen zu können, auszusehen hat.
Ich will diese zukünftig gleich jeden Mandanten unterschreiben lassen (wir machen leider wenig Strafrecht und fallen dann bei den Kosten eigentlich jedes mal auf die Nase und brauchen eine Festsetzung, die wir ja nun ohne diese Zustimmungserklärung nicht in gewünschter Höhe bekommen :roll: ). Wenn irgendjemand von euch sowas schon verwendet, wäre ich froh wenn er mir ein Muster zur Verfügung stellen könne.

LG aus dem sonnigen Nürnberg!
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Adora Belle
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#2

05.09.2013, 11:59

Das funktioniert so nicht. Du weißt bei der Mandatsübernahme noch nicht, in welcher Höhe Gebühren anfallen. Zustimmen kann der Mandant immer nur zur konkreten Gebührenbestimmung, nachdem der Anwalt sein Ermessen ausgeübt hat. Darum ist dieses System der Festsetzung für Rahmengebühren einfach nicht geeignet.

Wenn Ihr schon gemerkt habt, dass die Kosten im Strafrecht häufig nicht/schleppend gezahlt werden, dann zieht die richtige Konsequenz - Vorschuss nehmen.
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#3

05.09.2013, 12:56

Dann versteh ich den § 11 Abs. 8 RVG nicht so ganz, bei dem es ja ausdrücklich um Rahmengebühren geht.
Hier wird doch festgelegt, dass die Festsetzung möglich ist, wenn ENTWEDER nur "die Mindestgebühren geltend gemacht werden", ODER "der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat".
Kein Mandant wird doch - wenn er unsere Rechnung bereits erhalten hat und beabsichtigt, diese nicht zu bezahlen - der Höhe unserer Gebühren auch noch schriftlich zustimmen...
Und ja, wir verlangen i.d.R. schon Vorschüsse, Chefin vergisst das aber (auch nach Erinnerung meinerseits :roll: ) ganz gern mal, oder die Höhe der Vorschüsse reicht dann eben einfach nicht aus und man bleibt i.d.R. zumindest noch auf einem Restbetrag sitzen.
Mir würde in diesen Fällen dann wohl nur das Mahnverfahren bleiben, oder?
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#4

05.09.2013, 13:54

Genau. Eben. Kein Mandant wird zu dem Zeitpunkt, an dem es möglich wär, noch die Zustimmungserklärung unterschreiben.

Wenn der Mandant zu Beginn des Mandats Zustimmung zur Abrechnung der Mittelgebühr erteilt, dann ist das m.E. keine Zustimmung nach §11 Abs.8, sondern es ist eine Vergütungsvereinbarung. Die ist ohnehin nicht festsetzbar.
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#5

06.09.2013, 14:25

So wie du es erklärst hört es sich verdammt logisch an... verdammt! :motz

Aber für die Erklärung auf jeden Fall ein großes :thx
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