Regelvergütung von EUR 5000,00

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jacare
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#1

04.09.2013, 11:52

Früher hat man ja gesagt: Gegenstandswert lässt sich nicht festlegen ERGO EUR 4.000,00. Seit dem 01.08. geht man von EUR 1000,00 mehr aus.

Wenn das jetzt allerdigns eine alte Sache ist, die schon lange vor dem 01.08. begonnen hat und noch nicht zu Ende ist, rechne ich dann mit einem Gegenstandswert von EUR 4000,00 oder EUR 5000,00?
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Pepples
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#2

04.09.2013, 12:01

§ 60 RVG: Es kommt auf das Datum des Auftrages an.
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Jacare
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#3

04.09.2013, 12:01

Noch eine Frage dazu: kann ich diesen Wert auch unterschreiten?
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#4

04.09.2013, 12:02

Natürlich.
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Adora Belle
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#5

04.09.2013, 12:22

Und übrigens hat man das nicht einfach so gesagt, sondern es ergibt sich (nach altem und neuem Recht) aus §23 Abs.3 am Ende. Aus der Formulierung kannst Du auch entnehmen, dass ein niedrigerer Wert möglich ist.
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