Beratungshilfe - allgemeine Frage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jacare
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#1

03.09.2013, 15:44

Wenn der Mandant in einem Beratungshilfegespräch den Unterhalt für mehrere Kinder ausrechnet (=Mandantschaft) gibt es dann eine Erhöhung der Gebühren? Wenn ja, welche wären betroffen und um wie viel?


Vielen Dank
Jacare
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#2

03.09.2013, 15:47

der Rechtsanwalt mein ich -sry-
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#3

03.09.2013, 15:59

Ich weiß nicht, ob ich die Frage jetzt richtig verstanden habe. :kopfkratz Allerdings dürfte doch jedes Kind einen eigenen Anspruch auf Unterhalt haben. Also demnach keine Erhöhung, sondern pro Kind eine Abrechnung.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Jacare
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#4

03.09.2013, 16:15

ich hab aber ja nur einen Beratungshilfeschein :-|
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#5

03.09.2013, 16:36

Also ich kann mich an einen Fall hier erinnern, da haben wir zwei Kinder vertreten, die beide gegen ihren Vater Unterhalt geltend gemacht haben. Da konnten wir nur einmal Beratungshilfe abrechnen, aber mit Erhöhungsgebühr. Wir hatten es zuerst mit zwei Beratungshilfeanträgen versucht, aber das Gericht hat uns darauf hingewiesen, dass wir nur einmal BerH kriegen und dann halt mit Erhöhungsgebühr.
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
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#6

03.09.2013, 16:49

Wobei das ja bei Unterhaltssachen normalerweise falsch ist :pfeif
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Morgenmuffel
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#7

04.09.2013, 08:25

Ggf. von Gericht zu Gericht auch unterschiedlich. Meiner Meinung nach kann auch jedes Kind BerH beantragen, aber die Gerichte hier bei uns sehen das offensichtlich anders :evil:
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#8

04.09.2013, 08:31

Es handelt sich um eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen. Im gerichtlichen Verfahren würden die Werte getrennt ermittelt und addiert, eine Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG gäbe es nicht.
Das ist bei der Beratungshilfe anders. Dort richtet sich die Gebühr nicht nach dem Streitwert (Festgebühr).
Deshalb gibt es auch eine Erhöhungsgebühr (vgl. Wortlaut Nr. 1008 VV RVG: "(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist."
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#9

04.09.2013, 10:46

Ah ja, jetzt klingelts :patsch Erinner mich gerade wieder! Danke!
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