Abrechnung Arbeitsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rosemarie88
Forenfachkraft
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#1

28.08.2013, 15:48

Halli Hallo Gemeinde :D

Kurze Frage:

In einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit haben wir einen Arbeitnehmer vertreten und die Gegenseite wegen der Kündigung, der persönlichen Sachen und dem Arbeitszeugnis inkl. Arbeitszeugnisberichtigung angeschrieben.

Lange Rede - kurzer Sinn.

Streitig wurde nur die Zeugnisberichtigung. Es gab einen Termin mit Vergleich.

Jetzt die Rechnung an den Mdt. aber wie?

Chefin hat mir die GW vorgegeben:

Kündigung: 4.000 €
Herausgabe der Sachen: 500 €
Zeugnisberichtigung: 4.000 €

ABER!!!

Soll ich jetzt außergerichtlich einen GW von 8.500 € nehmen? :roll:

Hier mein Vorschlag:

außergerichtlich:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 8.500,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Nettobetrag
Umsatzsteuer
Zwischensumme 1)

gerichtlich:

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 4.000,00 €
abzgl. Anrechnung gem. Vorbem. 3 (4) VV RVG aus 8.500,00 € -0,65
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 4.000,00 €
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG 4.000,00 € €
Nettobetrag
Umsatzsteuer
Zwischensumme 2)
Gesamtbetrag (Zwischensumme 1 + 2)

:thx vorab für Eure Hilfe :wink1
gkutes

#2

28.08.2013, 15:55

außergerichtlich:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 8.500,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Nettobetrag
Umsatzsteuer
Zwischensumme 1)

gerichtlich:

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 4.000,00 €
abzgl. Anrechnung gem. Vorbem. 3 (4) VV RVG aus 4.000,00 € -0,65
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 4.000,00 €
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG 4.000,00 € €
Nettobetrag
Umsatzsteuer
Zwischensumme 2)
Gesamtbetrag (Zwischensumme 1 + 2)
Rosemarie88
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#3

28.08.2013, 15:59

Vielen Dank :wink2 :wink2

:wink1
tiko73

#4

01.09.2013, 17:03

Anrechnung der GG immer aus dem niedrigeren Wert.

Wenn du außergerichtlich nur über den niedrigeren Wert tätig warst, kannst du nicht mehr anrechnen, als du verdient hast.

Wenn du gerichtlich nur den niedrigeren Wert hast, ist nur nach dem Wert anzurechnen, der auch ins streitige Verfahren übergegangen ist.
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