Sozialrecht: Verfahrensgebühr nach vorangeg. Verw.verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Holunder
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#1

21.08.2013, 14:34

Hallo,

seit dem 1.8.13 gibt es ja die spezielle VV 3103 nicht mehr, die zuvor als Mittelgebühr 170,- € ergab.

Stattdessen wird nun gem. Vorbem. 3 (4) die Geschäftsgebühr aus dem vorangegangen Verwaltungsverfahren (Mittelgebühr früher 240,00 €, jetzt 300,00 €) zu 50% auf die Verfahrensgebühr VV 3102 angerechnet. Diese beträgt als Mittelgebühr auch 300,00 €.

Setzt man jeweils die Mittelgebühr an, heißt das für die Verfahrensgebühr bei vorausgegangenem Verwaltungsverfahren doch, dass bzgl. der Verfahrensgebühr 3102 i.H.v. 300,00 € 50% von 300,00 € aus der Verfahrensgebühr, also 150,00 € angerechnet werden, oder? Damit bleibt aber eine Verfahrensgebühr i.H.v. 150,00 € über. Kann das richtig sein? Früher gab es hierfür 170,00 €! Die Änderungen sollten doch gerade im Sozialrecht die anwaltliche Tätigkeit lohnender machen.

Oder mache ich da irgendwo einen Denkfehler?
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Anahid
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#2

23.08.2013, 08:55

Nein, sehe ich auch so. Aber weniger bleibt Dir dadurch nicht. Du hast zwar einen Verlust bei der VG von 20,00 €, hast aber ja bei der GG 60,00 € mehr. Also im Grunde hast Du aufgrund der neuen Regelung jetzt 40,00 € mehr als vorher.
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Holunder
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#3

23.08.2013, 10:40

Vielen Dank für Deine Antwort! Ich hatte in der Sache schon schlaflose Nächte. Auf den Gedanken mit dem "unterm Strich stellt es eine Erhöhung dar" war ich zwar auch schon gekommen, aber ich war mir da fürchterlich unsicher.

Nochmal danke!
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