neue oder alte Gebühren?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Jacare
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#1

16.08.2013, 08:22

wir hatte vor dem 01.08.2013 Auftrag zur ZV. Das habe ich gemacht. Dann hies es vom Gericht: Wert zu niedrig, bitte ZV-Auftrag zurücknehmen. Am 31.07. schreib ich ans Gericht: die Mandantin sieht sich zwischenzeitlich in der Lage, die Kosten selbst zu tragen usw.

Heute will ich den Pfüb machen. Soll ich jetzt nach den neuen Gebühren abrechnen oder nach den alten?

Vielen Dank schon mal!!!
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#2

16.08.2013, 09:14

Beauftragung vor dem 01.08., ergo wohl alte Gebühren. Korrigiert mich bitte jemand, sollte ich falsch liegen. :roll:
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#3

16.08.2013, 09:15

Nöö, sehe ich ebenso! :pfeif :wink:
Du musst nicht verrückt sein, um hier zu arbeiten. Wir bringen dir das bei. :hofnarr
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#4

16.08.2013, 09:37

:dafuer ==> alte Gebühren, da Beauftragung vor dem 01.08.
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Pepples
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#5

16.08.2013, 12:23

Für den Pfüb neue Gebühren.
Aber was war das für ein ZV-Auftrag, wo der Wert zu niedrig ist? :kopfkratz Bei einem stinknormlen ZV-Auftrag kann ich 5,00 € vollstrecken, wenn mir danach ist. :pfeif
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#6

16.08.2013, 12:26

Okay, wieder etwas dazu gelernt. Danke Pepples.
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#7

16.08.2013, 14:18

Pepples hat geschrieben:Für den Pfüb neue Gebühren.
Aber was war das für ein ZV-Auftrag, wo der Wert zu niedrig ist? :kopfkratz Bei einem stinknormlen ZV-Auftrag kann ich 5,00 € vollstrecken, wenn mir danach ist. :pfeif
Wieso neue Gebühren wenn der Auftrag vor dem 1.8. erfolgte?

Wert zu niedrig: Der Ausgangsbeitrag liest sich so, dass sie für die ZV PKH beantragen wollte und dafür war der Wert evtl. zu niedrig. Ist aber nur eine Vermutung meinerseits.
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#8

16.08.2013, 14:22

Oh Mann, da kommt ja wieder ganz schön ins Grübeln. Mein Ausgangsgedanke war ja wie bei Geniesserin. In der ZV kann man ja auch auswählen, welche Gebührentabelle gelten soll.

Neue Gebühren wären für mich logisch, wenn Mandant nach dem 01.08. den Pfüb beauftragt hat und vorher nur ne Sachpfändung . Bloß welcher Mandant macht das? Die sagen ja nur einmal, vollstrecken sie bitte. Da wäre natürlich jetzt die genaue Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant wichtig.
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#9

16.08.2013, 16:22

Geniesserin hat geschrieben:
Pepples hat geschrieben:Für den Pfüb neue Gebühren.
Aber was war das für ein ZV-Auftrag, wo der Wert zu niedrig ist? :kopfkratz Bei einem stinknormlen ZV-Auftrag kann ich 5,00 € vollstrecken, wenn mir danach ist. :pfeif
Wieso neue Gebühren wenn der Auftrag vor dem 1.8. erfolgte?

Wert zu niedrig: Der Ausgangsbeitrag liest sich so, dass sie für die ZV PKH beantragen wollte und dafür war der Wert evtl. zu niedrig. Ist aber nur eine Vermutung meinerseits.
Weil erst von einem ZV-Auftrag die Rede war, dafür klar alte Gebühren. Jetzt soll aber ein Pfüb gemacht werden. Das ist für mich ein neuer Auftrag nach dem 1.8, also neues Recht.
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#10

16.08.2013, 16:27

Ich würde sagen, dass die Frage mit dem knappen Sachverhalt gar nicht zu beantworten ist.

Wenn der Auftrag insgesamt auf ZV gelautet hat, der ZV-Auftrag (warum auch immer) zurückgenommen wurde und eben deswegen dann ein Pfüb gemacht wurde, kann es doch genauso gut sein, dass der Pfüb letztendlich ja dann aufgrund eben diesem Auftrag von vor dem 01.08.2013 beantragt wurde und damit wäre es altes Recht.
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