Klage vor 31.07., danach Widerklage - Abrechn. richtig!

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Birne
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#1

12.08.2013, 10:43

Hallo liebe Foreno´s!

Folgender Sachverhalt:

Wir waren außergerichtlich für den Mandanten tätig, haben dann Klage (SW: 2.713,39 €) erhoben. Dies erfolgte Anfang Mai.
Gegenseite hat dann Widerklage (4.737,33 €) erhoben. Dies erfolgte Ende Juli, also am 29.07.!

Meine Rechnung bzw. die von Chefin vorgegebene Rechnung würde wie folgt aussehen:

1,3 GeschGeb aus 2.713,39 € (Gebühren nach alter Fassung)
abzgl. 0,65 GeschGeb aus 2713,39 (Gebühren nach alter Fassung)
1,3 VerfGeb aus 7.450,72 € (Gebühren nach neuer Fassung)
1,2 TG aus 7.450,72 € (Gebühren nach neuer Fassung)
zzgl. Postpauschale + MwSt.


Was sagt ihr? Ist dies so richtig?
Die Widerklage wurde durch die Gegenseite am 29.07.2013 gestellt und somit vor dem 01.08.! Würdet ihr meinen, die Gebühren berechnen sich dann nach der alten Fassung oder nach der neuen? Das macht mich ein wenig stutzig!

:thx im Voraus für eure Hilfe
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niva
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#2

12.08.2013, 10:49

Es zählt immer der Auftrag für die Angelegenheit. Wenn die Klage nach altem Recht, abgerechnet wird, dann wird die gesamte Angelegenheit nach altem Recht abgerechnet.
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#3

12.08.2013, 10:51

Meiner Meinung nach alle Gebühren nach alter Fassung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Birne
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#4

12.08.2013, 10:51

Und dann ist es dahingestellt, wenn die Widerklage erhoben wurde (mal davon abgesehen, dass dies ja auch noch vor dem 01.08.2013 erfolgte)?
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niva
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#5

12.08.2013, 10:53

Widerklage und Klage sind eine Angelegenheit.
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#6

12.08.2013, 10:56

niva hat geschrieben:Widerklage und Klage sind eine Angelegenheit.

:patsch Ja richtig :P


Danke euch für eure Antworten! :thx
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#7

12.08.2013, 11:27

Habe das jetzt mit der Chefin besprochen und sie möchte, dass ich die Abrechnung wie oben aufgeführt, so vornehme. Sie ist der Meinung, es komme hier nicht darauf an, wann die Widerklage gestellt wurde, sondern wann sie bei uns eingegangen ist und wir Kenntnis davon erlangt haben. Darüber hinaus lag auch der Auftrag für die Klage nur zunächst vor. Nach Bekanntwerden der Widerklage haben wir sodann auch den Auftrag für die Vertretung der Widerklage bekommen, was erst nach dem 01.08. erfolgte.
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#8

12.08.2013, 11:31

Mein Bauchgefühl sagt hier aber, dass es falsch ist. Aber deine Chefin muss es ja verantworten. :pfeif
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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#9

12.08.2013, 11:33

Jetzt machen wir es doch nicht so :roll: Haben § 60 Abs. 2 RVG (Übergangsvorschrift) uns zur Gemüte genommen, wonach wir das nach alter Fassung berechnen. :wink:
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#10

12.08.2013, 11:56

so ist es ja auch richtig :mrgreen: Hat sie grad nochmal die Kurve bekommen :lol:
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





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