Abrechnung Hauptsacheverfahren/PKH - sofortige Beschwerde?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
unkunkel
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#1

08.08.2013, 07:25

Ich hab langsam das Gefühl, dass ich immer nur so blöde Fragen stelle, aber die Kollegin (die gerade aus dem Babyjahr wieder da ist) und ich (die selten was mit PKH zu tun hat) stehen seit gestern voll auf dem Schlauch. Und blöde Fragen soll's ja angeblich nicht geben. :mrgreen:

Also, unser Chef vertritt die Klägerseite. Die Beklagtenseite hat PKH beantragt, diese aber nicht bewilligt bekommen, und dann sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ergebnis, dass es trotzdem keine PKH gibt. Unser Chef hat in dem Rechtsmittelverfahren auch einen Schriftsatz gefertigt, warum die Beklagtenseite eben keine PKH bekommen sollte.

Wie rechnen wir das jetzt ab? Wir stehen wirklich so auf dem Schlauch, dass wir nicht mal einen Lösungsvorschlag anbieten können. :roll: Denn die 3500 gilt ja nur für bedingte PKH, oder? Das würde in unserem Fall aber nicht gelten, weil wir ja Klägerseite sind.
Können wir als Kläger überhaupt irgendwas in dem RM-Verfahren abrechnen? Und wenn ja, nach dem Wert des Hauptsacheverfahrens?
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Anahid
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#2

08.08.2013, 09:04

Für die Beschwerde könnt ihr m.E. nichts abrechnen. Denn Euch steht im Hinblick auf eine Bewilligung von PKH für den Gegner ja auch kein eigenes Beschwerderecht zu.
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niva
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#3

08.08.2013, 09:15

Ich würde schon sagen, dass du was für die Beschwerde abrechnen kannst, eben nur gegenüber dem Mandanten. Bzw. worauf stützt du deine Meinung Anahid?
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#4

08.08.2013, 09:17

Was würdest du dann abrechnen, niva? Wir sollen gegenüber dem Mandanten abrechnen (Vorschussrechnung).
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Liesel
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#5

08.08.2013, 09:21

3335 und 3500

Oder wurde die Klage unbedingt eingereicht und bereits förmlich zugestellt?
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#6

08.08.2013, 09:27

Liesel hat geschrieben:3335 und 3500

Oder wurde die Klage unbedingt eingereicht und bereits förmlich zugestellt?
Wir sind die Kläger, die Beklagten haben nach Zustellung der Klage Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt. Wir sind also nur in dem Sinne tätig geworden, dass wir geschrieben haben, dass die Beklagten keine PKH bewilligt bekommen sollen und warum.
edit: Will sagen: bedingt geht dann wahrscheinlich nicht, der PKH-Antrag muss unbedingt sein. Oder?
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Anahid
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#7

08.08.2013, 09:30

Meine Meinung stütze ich darauf, dass ich im Hinblick auf die PKH-Bewilligung oder Nichtbewilligung einer anderen Person kein eigenes Beschwerderecht habe. Entsprechend gehören Schriftsätze, die in einem PKH-Prüfungsverfahren gemacht werden (und ich geh davon aus, dass ein solches hier vorliegt), m.E. für den Antragsgegner zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens. Aber wenn Ihr da andere Meinungen vertretet, bin ich die Letzte, die was dagegen sagen wird. Ich mach, wenns hoch kommt, 5 PKH-Fälle im Jahr.
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Liesel
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#8

08.08.2013, 09:30

:patsch

Dann natürlich nicht die 3335.

Die 3500 könnt ihr gegenüber dem Mandanten abrechnen. Eine Tätigkeit durch euch im Beschwerdeverfahren ist ja erfolgt.
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#9

26.09.2013, 15:42

Hallo zusammen,

ich weiß nicht, ob die Frage hier reingehört:
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist PKH für unsere Mandantin aufgehoben worden. Hiergegen haben wir sofortige Beschwerde eingelegt.

Was kann ich hier denn abrechnen?
Also ich würde sagen eine 0,5 nach 3500 aus Streitwert Hauptsache, Rechnung an die Mandantin oder? Also sicher bin ich mir nicht.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
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#10

26.09.2013, 15:54

SW bei einer Aufhebung sind die von der Mandantin an die Staatskasse zu zahlenden Gebühren und GK.

3500 ist korrekt. Rechnung an Mandantin.
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