Hallo,
ich habe hier ein echtes Problem und bin schon am verzweiflen.... folgender Sachverhalt
Ein ganz normales Ehescheidungsverfahren wird durch Urteil beendet. Hiergegen legt jedoch die Rentenversicherung Beschwerde ein, da was mit Versicherungskonto nicht gestimmt hat... dies geht also vor das OLG wo sodann ein Beschluss ergeht, wonach das Urteil hinsichtlich des Versorgungsausgleichs abgeändert wird.
Mein Problem..... rechne ich hier wie eine Berufungsinstanz ab also nach Nr. 3200 VV RVG oder nach Nr. 3500 wie ein Beschwerdeverfahren ????
wäre für schnelle Hilfe dankbar ....vielleicht steh ich auch einfach nur auf dem Schlauch.
Beschwerde der Rentenversicherung im Scheidungsverfahren
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Nach 3200, weil es die 2. Instanz ist.
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was mich halt so an der sache verwirrt ist warum hat dann die Rentenversicherung Beschwerde und nicht Berufung eingelegt es handelt sich hier ja um ein ScheidungsURTEIL und keinen ScheidungsBESCHLUSS.....
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Weil das auch früher schon Beschwerde hieß, §§ 621e Abs. 1 i.V.m. 621 Abs.1 Ziff. 6 ZPO.
Ich ruf mal den alten Fred hier auf:
Wir hatten hier nämlich auch ein Beschwerdeverfahren in welchem die Rentenversicherung Beschwerde eingelegt hat. Wir haben das Beschwerdeverfahren "beobachtet", haben also keine Anträge gestellt oder uns sonst wie reingehängt ins Verfahren.
Jetzt hab ich ein schlechtes Gewissen hierfür eine 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) der Mandantin in Rechnung zu stellen.
Habt ihr eine Idee ob es hier noch etwas anderes gibt? Meiner Meinung nach dürfte schon fraglich sein, ob eine Verfahrensgebühr entstanden ist, da von uns keinerlei Anträge gestellt wurden.
Für eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.
Wir hatten hier nämlich auch ein Beschwerdeverfahren in welchem die Rentenversicherung Beschwerde eingelegt hat. Wir haben das Beschwerdeverfahren "beobachtet", haben also keine Anträge gestellt oder uns sonst wie reingehängt ins Verfahren.
Jetzt hab ich ein schlechtes Gewissen hierfür eine 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) der Mandantin in Rechnung zu stellen.
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Es besteht Anwaltszwang. Ohne eigenen Sachantrag oder Sachvortrag dürfte nur die 1,1 VG entstanden sein.