Kostenfestsetzungsantrag - extra Rechnung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Trinity

#1

19.01.2010, 15:50

Hallöle!

Meine Chefin stellt neuerdings via Briefbotschaft komische Fragen (sie ist selbst nicht so bewandert in dem Gebiet, KFAs waren allerdings auch nie meine Stärke), während sie in Deutschland unterwegs ist.

Die neueste ist diese:

"Bitte prüfen Sie, ob bei einem Kostenfestsetzungsantrag nicht trotzdem eine Rechnung gegenüber dem Mdt. mit gesonderter Rg-Nr. gefertigt werden muss, die dann nach dem KFB von der Gegenseite bezahlt wird!"

Öhm, davon hab ich noch nie was gehört :hm

Ist das wirklich so, dass man noch ne Rechnung nach dem KFA an den Mandanten fertigt, diese aber quasi nicht bezahlen lässt (oder wenn doch - zurückerstatten) und die Rechnung dann hinterher an die Gegenseite schickt??? Wie umständlich ist das denn?? Wenn ich nen KFA mache, dann mache ich nen KFA; ohne irgendeine extra Rechnung und warte dann einfach den KFB ab :erklaer

Macht ihr das etwa auch so??? Oder eher wie ich???

Bin mal gespannt auf die Antworten.
Danke im Voraus!
gkutes

#2

19.01.2010, 15:55

über angefallene Gebühren muss auf jeden Fall eine Rechnung geschrieben werden! Die Erstattung vom Gegner hat darafu keinen Einfluss. Du brauchst doch auch eine Rechnung für deine Buchhaltung! Die Rechnung geht aber auf keinen Fall NICHT an den Gegner!!
Betti78
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#3

19.01.2010, 15:59

Hallo Trinity.

Also letztendlich ist der Mandant ja Auftraggeber, somit Kostenschuldner.

Wir erstellen immer eine Rechnung an den Mandanten. Der zahlt oder auch nicht :o

Später bei Erstattung durch Ggs. (Zahlung auf KFB) wird halt entweder mit Rg. gegengerechnet oder an Mandant als Guthaben weitergeleitet.

Hoffe, ich konnte Dir helfen.

LG,
Betti
Trinity

#4

19.01.2010, 16:00

Also muss ich quasi, wenn ich nen KFA mache (sorry für die blöde Fragerei - ich hab das früher wirklich nicht oft gemacht, kann man an einer Hand abzählen), auch parallel ne Rechnung an den Mandanten?
gkutes

#5

19.01.2010, 16:04

selbstverfreilich. Mdt bekommt IMMER eine Rechnung.
die Rg kannst du ja auch nach der Zahlung durch den Gegner erstellen (dann sozusagen auf Null wenn alles erstattet wurde) Aber ne Rg brauchst du auf jeden Fall
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sunshine24
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#6

19.01.2010, 19:18

Also, so viel ich weiß, rechnen wir immer mit dem Mandanten ab oder eben mit der Rechtschutzversicherung. Sollte die Gegenseite dann zahlen, bekommt derjenige das Geld zurück, der es "verauslagt" hat ...

Was wäre denn, wenn die Gegenseite aus dem KFB nicht zahlt? Ihr wollt doch euer Geld haben oder nicht? Also immer schön mit dem Mandanten/der RSV abrechnen ... dann ist euer Honorar i. d. R. schonmal bezahlt. Ob die Gegenseite dann zahlt oder nicht, ist dann i. d. R. egal für euch, weil ihr ja euer Geld schon habt ... hoffe, man versteht, was ich meine :wink:
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#7

19.01.2010, 19:42

[font=Times New Roman]Dads Erteilen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist doch auch Voraussetzung, wenn ihr gegen den eigenen Mandanten nach § 11 RVG vorgehen wollt.[/font]
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Trinity

#8

19.01.2010, 23:32

Also ich hab mich jetzt mal mit Lolle abgesprochen *hrhr*

Habe wohl noch ein paar Details ausgelassen:

- Es handelt sich um ein Berufungsverfahren
- Der KFB ist bereits vorhanden (hatte den überblättert), die Kosten wurden wie beantragt festgesetzt. der Tenor im KFB lautet so, dass die Kosten von Klägerseite (Gegenseite) an die Beklagtenseite (wir) erstattet werden müssen.

Ich mache das jetzt wie folgt:

Sobald der Betrag aus dem KFB von der Gegenseite ausgeglichen wurde, stelle ich ne Rechnung an den Mandanten, wo ich unten dann eben den bezahlten Betrag wieder rausrechne und die Rechnung damit auf Null setze....

Das kann ich doch so machen, oder???
Wenn nicht, gebt lolle die Schuld :twisted:
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Mileena
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#9

07.08.2017, 17:14

Ich hol das Thema mal wieder hervor :wink1

In unserem Fall möchte die Gegenseite die Originalrechnung, trotz Kostenfestsetzungsantrag (Zitat: "die angeführten außergerichtlichen Kosten in Höhe von xxx werden anerkannt. Ich bitte um Übersendung der Originalrechnung, damit eine Zahlungsanweisung erfolgen kann").

Wir handhaben das bislang so, dass wir bei Kostenfestsetzungsanträgen keine separate Rechnung erstellen. Dann hätten wir zB neben dem Kostenfestsetzungsantrag eine zweite Rechnung im System, beide bekämen eine Rechnungsnummer, aber am Ende würde nur eine bezahlt und die andere offen, diese müsste dann storniert werden, damit die Akte am Ende auch abgelegt werden könnte... das wäre ziemlich umständlich, deshalb ersparen wir uns das :pfeif

Da wir mit dieser Behörde des Öfteren zu tun haben, wäre es gut zu wissen, ob es hierzu eine Grundlage gibt, damit zukünftig ähnliche Vorfälle vermieden werden können.

Danke für die Hilfe :)
:katze2
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Adora Belle
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#10

07.08.2017, 17:44

Die Originalrechnung könnt Ihr sowieso nicht übersenden, weil die nur der Mandant bekommt. Falls die Behörde bestreitet, dass dem Mandanten überhaupt Kosten entstanden sind, also ihm tatsächlich eine Rechnung gestellt wurde, ist das nochmal eine andere Baustelle. Hier ist nicht klar, was die Behörde überhaupt will. Und warum. Wenn die Behörde bereit ist, ohne Festsetzung zu zahlen, kann sie das auch auf den KFA hin tun.
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