Im aktuellen VRR Verkehrsrechtsreport (aus dem ZAP-Verlag, gibts als Newsletter-Abo) ist ein Aufsatz von Volpert, der die Konsequenzen des BGH-Urteils schön übersichtlich zusammenfasst.
Erstattung Fahrtkosten KFa
- Adora Belle
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Hier nochmals ein Beispiel zum besseren Verständnis:
- Gericht in Landshut
- Mdt. aus Saarbrücken (Wohnort - Gericht 450 km)
- RA aus Regensburg (Kanzlei - Gericht 60 km)
Dann wären doch jetzt eigentlich die Reisekosten des Mdt. zum Gericht (Saarbrücken - Landshut) erstattungsfähig, aber da unsere tatsächlichen Kosten (Regensburg - Landshut) geringer sind, darf ich jetzt nur die geringeren Fahrtkosten beantragen oder? Stimmt das so?
Vielen Dank!
- Gericht in Landshut
- Mdt. aus Saarbrücken (Wohnort - Gericht 450 km)
- RA aus Regensburg (Kanzlei - Gericht 60 km)
Dann wären doch jetzt eigentlich die Reisekosten des Mdt. zum Gericht (Saarbrücken - Landshut) erstattungsfähig, aber da unsere tatsächlichen Kosten (Regensburg - Landshut) geringer sind, darf ich jetzt nur die geringeren Fahrtkosten beantragen oder? Stimmt das so?
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Ja natürlich. Deine eigenen tatsächlichen Kosten bilden in jedem Fall die Obergrenze. Du kannst ja nicht mehr erstattet erhalten, als Du selbst gezahlt hast.
Das ist dann quasi so zu verstehen mit "Anwalt am dritten Ort" oder? Denn da heißt es ja:
"Hat die Partei ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk und beauftragt sie einen Anwalt, der seine Kanzlei an einem dritten Ort hat, also weder im Bezirk des angerufenen Gerichts noch am Sitz oder Wohnsitz der Partei, sind dessen Reisekosten insoweit zu erstatten, als die Reisekosten auch bei einem am Sitz oder Wohnsitz der Partei ansässigen Anwalt angefallen wären."
"Hat die Partei ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk und beauftragt sie einen Anwalt, der seine Kanzlei an einem dritten Ort hat, also weder im Bezirk des angerufenen Gerichts noch am Sitz oder Wohnsitz der Partei, sind dessen Reisekosten insoweit zu erstatten, als die Reisekosten auch bei einem am Sitz oder Wohnsitz der Partei ansässigen Anwalt angefallen wären."
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Ja, begrenzt durch die tatsächlich angefallenen Reisekosten.
Also nochmals zur Zusammenfassung zum Anwalt am dritten Ort:
Wenn unsere Fahrtkosten zum Gericht geringer sind, als die vom Wohnsitz des Mdt. zum Gericht, dann darf ich ausschließlich nur diese geringeren bzw. tatsächlichen Kosten berechnen oder?
Mittlerweile habe ich schon so viel gelesen, dass ich nun ein wenig verwirrt bin ...
Wenn unsere Fahrtkosten zum Gericht geringer sind, als die vom Wohnsitz des Mdt. zum Gericht, dann darf ich ausschließlich nur diese geringeren bzw. tatsächlichen Kosten berechnen oder?
Mittlerweile habe ich schon so viel gelesen, dass ich nun ein wenig verwirrt bin ...
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Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was Dich daran so verwirrt. Du kannst doch nur Kosten geltend machen, die Dir entstanden sind. Also, Geld das tatsächlich ausgegeben wurde. Auslagen. Und das kann nie mehr sein, als die Fahrtkosten vom Kanzleiort zum Gericht.
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Hallo Ihr Lieben,
habe folgendes Problem:
Wir haben jm. den Streitverkündet (Zivilsache). Er hat sich mit seiner Sache an seine Haftpflichtversicherung gewandt. Die Haftpflichtversicherung hat einen RA eingeschaltet.
Jetzt macht die Haftpflichtversicherung Reisekosten geltend (wir haben verloren). Meines Erachtens zu unrecht, das habe ich auch geschrieben, aber die RAe beruhen auf die Reisekosten.
Kennt ihr eine Entscheidug auf das ich mich berufen kann?
Danke Euch
habe folgendes Problem:
Wir haben jm. den Streitverkündet (Zivilsache). Er hat sich mit seiner Sache an seine Haftpflichtversicherung gewandt. Die Haftpflichtversicherung hat einen RA eingeschaltet.
Jetzt macht die Haftpflichtversicherung Reisekosten geltend (wir haben verloren). Meines Erachtens zu unrecht, das habe ich auch geschrieben, aber die RAe beruhen auf die Reisekosten.
Kennt ihr eine Entscheidug auf das ich mich berufen kann?
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Schau mal bei #4! Es ist dort zwar eine Unfallsache, aber ich habe im Zuge meiner eigenen Recherchen meine ich gelesen, dass das bei den meisten, wenn nicht sogar bei allen Versicherungen so anerkannt wird.Lori79 hat geschrieben: ↑24.05.2019, 11:18Hallo Ihr Lieben,
habe folgendes Problem:
Wir haben jm. den Streitverkündet (Zivilsache). Er hat sich mit seiner Sache an seine Haftpflichtversicherung gewandt. Die Haftpflichtversicherung hat einen RA eingeschaltet.
Jetzt macht die Haftpflichtversicherung Reisekosten geltend (wir haben verloren). Meines Erachtens zu unrecht, das habe ich auch geschrieben, aber die RAe beruhen auf die Reisekosten.
Kennt ihr eine Entscheidug auf das ich mich berufen kann?
Danke Euch
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
- Anahid
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- Beruf: Rechtsfachwirtin
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Erstattungsfähig sind bei einer Versicherung oder Verband oder Firma mit Rechtsabteilung lediglich die Reisekosten vom weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks (vgl. Bundesgerichtshof, Beschl. v. 09.05.2018, Az.: I ZB 62/17).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.