Der Beschuldigte war im Strafverfahren bereits anwaltlich vertreten, das wissen wir aber nur aus der Ermittlungsakte.
Im KFA der Zivilklage muss er dann die Geschäftsgebühr nicht anrechnen. Oder übersehe ich da vielleicht etwas?
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Zudem ist das Gericht in Ort A, der Kanzleisitz in Ort B und er kam von einem Ort C zum Gericht und fuhr dann zum Kanzleisitz (C-A-B). Ist aber nicht näher angegeben bei den Reisekosten. Könnte Wohnsitz RA sein, aber ich weiß es nicht. Macht es Sinn, da zu monieren?